Scheidung mit einem Anwalt

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Oft kommen Eheleute zu mir, die sich scheiden lassen wollen, aber aus Kostengründen nur einen Anwalt beauftragen möchten. Eine Möglichkeit zur Einsparung besteht im Falle einer einvernehmlichen Scheidung dadurch, dass Anwaltszwang nur für die Partei besteht, die den Scheidungsantrag einreicht. Die Kosten für einen mit dem Ablauf der Scheidung betrauten Anwalt fallen nur einmal an.

Für eine einvernehmliche Scheidung müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Das Trennungsjahr wurde eingehalten;
  • es besteht Einigkeit über den Ehegattenunterhalt oder beide Partner verzichten wechselseitig auf Unterhalt;
  • der Zugewinnausgleich wurde durchgeführt ( das während der Ehe erworbene Vermögen wird aufgeteilt);
  • bei gemeinsamen Kindern muss das Sorgerecht, das Umgangsrecht und die Höhe des Kindsunterhalt geregelt sein;
  • es ist geregelt, wer nach der Scheidung in der Ehewohnung bleibt;
  • die Eheleute haben sich über die Aufteilung des Hausrats (vom Auto bis zur Waschmaschine) verständigt.

Liegen dem Gericht alle erforderlichen Erklärungen vor, kann es von einer einvernehmlichen Scheidung ausgehen und die Ehe als beendet erklären.

Auch wenn Sie ein geringes Einkommen bzw. kein eigenes Einkommen haben, brauchen Sie den Gang zu einem eigenen Anwalt scheuen: Sie können im Scheidungsverfahren beim für Sie zuständigen Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Mit dem Antrag sind Nachweise/Kopien über Ein- und Ausgaben (Lohnnachweis bzw. Arbeitslosengeldbescheid, Mietvertrag, Schuldentilgung, Versicherungsnachweis usw.) mit einzureichen.

Verfahrenskostenhilfe beinhaltet die Übernahme von anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. 


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