Scheidung unter Beteiligung ausländischer Staatsbürger: Welches Recht ist anzuwenden?

  • 3 Minuten Lesezeit

Bei deutsch-ausländischen Scheidungssachen (z. B. beide Ehegatten mit ausländischer Staatsangehörigkeit leben in Deutschland, ein Ehegatte lebt im Ausland oder beide Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit leben im Ausland) ist vor Stellung des Scheidungsantrages zu klären, welches Recht auf die Ehescheidung und Folgesachen zur Anwendung kommt.

Welche Vorschriften regeln die Frage des anwendbaren Rechts auf die Ehescheidung?

Seit dem 21.06.2012 richten sich alle neu eingeleiteten Verfahren in Bezug auf Scheidung und Trennung ohne Beseitigung des Ehebandes nach der Rom-III-Verordnung und nicht mehr nach dem deutschen oder ausländischem nationalen Kollisionsrecht. Die Rom-III-Verordnung gilt in 14 Mitgliedsstaaten der EU, dort aber für alle Personen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit.

Welches Recht ist nun nach der Rom-III-Verordnung auf eine deutsch-ausländische Ehescheidung anzuwenden?

Nach Artikel 8 der Rom-III-Verordnung ist - sofern die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben - zunächst das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuwenden (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit.a.).

Gibt es keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in einem Mitgliedsstaat, so richtet sich die Ehescheidung nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit.b.).

Anderenfalls wird auf das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts abgestellt (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit.c.). Als letzte Möglichkeit verbleibt die Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit.d.).

Was genau bedeutet dies für Paare mit gemeinsamer oder unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die in Deutschland leben?

Maßgebend ist nun in der Regel das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes, unabhängig von der eventuell gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Dabei wird jetzt auch in den Fällen eine Rechtswahl empfehlenswert, in denen die Ehegatten beispielsweise beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland wohnhaft sind, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ehegatten irgendwann einmal ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen. Mit einem gemeinsamen Umzug deutscher Staatsbürger in das Ausland wäre dann auch ausländisches Recht auf die Ehescheidung anzuwenden. Gleiches gilt natürlich umgekehrt, wenn ausländische Staatsbürger nach Deutschland ziehen und hier die Scheidung beantragen.

Welches Recht kann gewählt werden?

Durch die Rom-III-Verordnung werden die Wahlmöglichkeiten der Ehegatten beim anzuwendenden Recht deutlich gestärkt. Sofern die gewählte Rechtsordnung eine enge Verbindung zu ihrer Lebensführung aufweist (die Ehegatten haben zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, dessen Recht sie wählen. Oder sie hatten dort zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wenn einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt (bei mehreren Staatsangehörigkeiten alle diese Rechtsordnungen) oder das Recht des Staats des angerufenen Gerichts steht die Frage des anwendbaren Rechts zur Disposition der Ehegatten.

Wann muss die Rechtswahl spätestens erfolgen?

Grundsätzlich sollte die Rechtswahl vor der Einleitung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens getroffen werden. In Deutschland ist es möglich, dass die Ehegatten die Rechtswahl noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz vornehmen.

In welcher Form muss die Rechtswahl getroffen werden? 

Die Rechtswahl bedarf zwingend der Schriftform. In Deutschland ist die notarielle Beurkundung, alternativ die Aufnahme in einen gerichtlichen Vergleich zwingend.

Hinsichtlich der Einzelheiten sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sabine Reeder

Beiträge zum Thema