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Scheidungskosten nicht steuerlich absetzbar

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

In Deutschland werden nach einer aktuellen Statistik des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2015 rund 35 Prozent aller in einem Jahr geschlossenen Ehen geschieden. Und eine Scheidung ist nicht gerade billig. Nicht verwunderlich also, dass viele darauf hoffen, diese Kosten – zumindest anteilig – bei der Einkommensteuererklärung geltend machen zu können. Diese Hoffnung hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) durch sein aktuelles Urteil zerstört.

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

Ein Ehepaar wurde im August 2014 geschieden. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 machte die Frau 5513 Euro für Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen der Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das zuständige Finanzamt (FA) berücksichtigte jedoch nicht die kompletten Ehescheidungskosten. Zur Begründung führte es aus, dass Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr steuerlich abzugsfähig seien.
Die Frau legte fristgerecht Einspruch ein – wieder ohne Erfolg. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück, denn aufgrund der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Prozesskosten nicht mehr abziehbar.

Erfolgreich Klage beim Finanzgericht Köln (FG) eingereicht

Daraufhin reichte die Frau Klage beim FG ein. Sie wollte erreichen, dass nur noch ein Betrag i. H. v. 2433,65 Euro für Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung in ihrem Einkommensteuerbescheid anerkannt wird und dadurch ihre zu zahlende Einkommensteuer niedriger ausfällt – zunächst mit Erfolg. Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen i. H. v. 2433,65 Euro rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat (FG Köln, Urteil v. 13.01.2016, Az.: 14 K 1861/15).

Erfolg der Revision

Das FG hatte die Revision zum BFH zugelassen und dieser entschied jetzt ganz aktuell, dass Scheidungskosten nicht mehr abziehbar sind.
Die zugrunde liegende Frage war, ob Scheidungskosten nach Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG), in Kraft getreten am 30.06.2013, immer noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind oder nicht.

Kosten eines Scheidungsverfahrens sind Prozesskosten

Nach dem durch das AmtshilfeRLUmsG geänderten Wortlaut des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) seit dem Veranlagungszeitraum 2013 vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Das Ehescheidungsverfahren fällt jedoch – im Gegensatz zur Ansicht des FG – sehr wohl unter den Begriff des Rechtsstreits gem. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, denn auch hier handelt es sich um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien über ein Rechtsverhältnis in einem Gerichtsverfahren.

Abzug bei Gefahr für die Existenz

Prozesskosten können nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Auch hier war der BFH anderer Ansicht als das FG – Kosten eines Scheidungsverfahrens dienen eben nicht der Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse. Aus diesem Grund können die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

(BFH, Urteil v. 16.08.2017, Az.: VI R 9/16)

(WEI)

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