Schenken III – Pflichtteil vermeiden

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Wie in den vorangegangenen Rechtstipps zur Schenkung bereits dargelegt, ist einer der großen Vorteile der Schenkung, dass der Schenker zu Lebzeiten den oder die beschenken kann, die er bedenken will, unabhängig davon, ob sie einen erbrechtlichen Anspruch haben oder nicht. 

In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage nach den Auswirkungen des Pflichtteils. Beharrlich wird von Mandanten folgende Meinung vertreten: „Mit meinem Vermögen kann ich tun, was ich will. Und wenn nicht, verschenke ich vorher alles“. 

Hierzu einige Anmerkungen:

  1. Im Gegensatz zu anderen Rechtskreisen kennt das deutsche Recht den Pflichtteilsanspruch. Mit dem Pflichtteilsrecht soll ein Ausgleich zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge herbeigeführt werden.
  2. Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben ist überschaubar. Wenn Sie in Ihrem Testament Ihre Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), Ihre Ehefrau oder ggf. Ihre Eltern nicht mit einem Erbe versehen, oder das Erbe ist so gering, dass es den Pflichtteil nicht erreicht, haben die Genannten einen Pflichtteilsanspruch
  3. Wie hoch ist dieser? Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Beispiel: Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder. In Ihrem Testament bedenken Sie nur Ihre Ehefrau und eines der Kinder. Dann hat das nicht bedachte Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasses. (Bei gesetzlicher Erbfolge bekäme Ihre Ehefrau ½ und die Kinder jeweils ¼ des Nachlasses).
  4. Mit Ihrem Vermögen können Sie also nicht ganz tun was Sie wollen, es sei denn, Sie fangen mit dem Schenken rechtzeitig an. Alle Schenkungen die 10 Jahre vor dem Erbfall vollzogen sind, sind dem Pflichtteilsanspruch entzogen. Und selbst wenn der Erbfall 5 Jahre nach der Schenkung eintritt, hat dies einen Vorteil, da sich für jedes volle Jahr, das nach der Schenkung vergeht, der Anspruch um 10 % reduziert. Im genannten Fall würden nur noch 50 % des Wertes der Schenkung angesetzt werden.
  5. Und noch etwas ist zu beachten: Wenn Sie einem Pflichtteilsberechtigten etwas schenken, vielleicht in der Absicht, dass damit alle Ansprüche abgegolten sein sollen, dann nehmen Sie den Satz „Die Schenkung wird auf den späteren Pflichtteil angerechnet“ in die Schenkungserklärung mit auf. Nur so können Sie vermeiden, dass der Berechtigte mehr fordern kann als Sie vorgesehen haben. 

Deshalb mein Rat: Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Verteilung Ihres Vermögens. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und die Risiken beherrschbar.

Wenn Sie Fragen rund um das Schenken haben und Sie sich mit dem Gedanken tragen, ihr Vermögen zu Lebzeiten und steuerlich optimiert auf die nächste Generation zu übertragen,

rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Termin. 

Ich freue mich auf Ihren Anruf!


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