Schiffsfonds – Urteil bestätigt generelle Ungeeignetheit für Altersvorsorge

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Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 06.10.2016 – 7 O 236/13 – einem Anleger Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater im Zusammenhang mit der Beratung und dem Erwerb von Beteiligungen an Schiffsfonds zugesprochen.

In dem zugrunde liegenden Fall zeichnete ein Anleger aufgrund einer Beratung Beteiligungen an zwei Schiffsfonds (HCI Shipping Select XXIV und Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co. KG) in Höhe von EUR 30.000,00 nebst 5 % Agio.

Das Landgericht verurteilte den Berater zu Schadensersatz. Er habe, so das Landgericht, insoweit falsch beraten, als er dem Anleger die streitgegenständlichen Schiffsfonds angedient habe. Schiffsfonds seien, so betont das Landgericht ausdrücklich, nämlich nur für Anleger geeignet, die erhebliche Erfahrungen mit derartigen Beteiligungen hätten und auch bereit seien, die besonderen Risiken, die mit Schiffsfonds verbunden seien, auch einzugehen. Sie seien zur Altersvorsorge generell ungeeignet, weil es sich um hochspekulative Anlagen handle, die mit sehr hohen Chancen, aber auch mit außerordentlich hohen Risiken verbunden seien. Die Erfolgschancen, so das Landgericht weiter, seien maßgeblich abhängig von Konjunktur und Krise der Seeschifffahrt. Existenzielle Krisen seien in der Seeschifffahrt in der Vergangenheit jedoch in regelmäßigen Abständen aufgetreten, mit der Folge wellenartig auftretender Insolvenzen von Seeschiffen in großer Zahl. Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu dem Auftreten von Schifffahrtskrisen. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

„Im Reedergewerbe ist demgemäß auch die Rede von einem sogenannten zehnjährigen „Schweinezyklus“, einem auf und ab zwischen Boom und Marktzusammenbruch durch ruinöse Frachtraten und hierauf beruhendem Zusammenbruch der Preise für Schiffe. Weil dieses Phänomen bekannt ist, beteiligen sich Reeder an Schiffen, die regelmäßig als Einschiffsgesellschaften unter anderem zur Begrenzung des Risikos ausgestaltet sind, in der Regel nur im einstelligen Prozentbereich, wobei auch diesem Betrag in der Regel in übersteigende Rückflüsse in den ersten ein bis zwei Jahren gegenüberstehen.“

Für Anleger, die bereits Verluste in einem von ihnen gezeichneten Schiffsfonds erlitten haben, sollten – ausgehend von diesem Urteil und der bereits zuvor ergangenen Rechtsprechung – prüfen oder gegebenenfalls prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater/-vermittler bestehen. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich, auch im Hinblick auf einen Ausstieg aus dem Schiffsfonds.


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