Schlichtungsverfahren bei sog. Kunstfehlern

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Wie setze ich meine Ansprüche bei sog. ärztlichen Kunstfehlern durch? Die Bezeichnung „Kunstfehler“ meint ärztliche Behandlungen, die fehlerhaft verlaufen sind. Der Jurist spricht deshalb von „Behandlungsfehlern“. Der Arzt kann einen Befund nicht erheben, eine Diagnose falsch gestellt oder – was am häufigsten geschieht – die falsche Therapie gewählt haben. Was ist nun „falsch“? Hier gilt grundsätzlich, dass der Arzt den Standard eines Facharztes zu leisten hat. Ob dieser erreicht ist, entscheidet im Zweifelsfall ein Gutachter.

Wie komme ich nun zu einem Gutachter?

Oft wird – zum Teil auch von Rechtsschutzversicherern – ein Schlichtungsverfahren genannt bzw. gefordert. Nach meiner anwaltlichen Erfahrung gilt Folgendes:

  1. Schlichtungsverfahren ist nicht gleich Schlichtungsverfahren. Ich würde nur eines wählen, dass von den Ärztekammern oder Zahnärztekammern organisiert und betrieben wird. (z.B. www.schlichtungsstelle.de)

  2. Der Vorteil eines Schlichtungsverfahrens ist die Kostenlosigkeit. Der Nachteil ist die Unverbindlichkeit. Das heißt: Wenn klar ist, dass der behandelnde Arzt oder seine Haftpflichtversicherung ohnehin nicht regulierungsbereit ist, macht ein Schlichtungsverfahren keinen Sinn. Wenn der Patient aber noch unsicher wegen seines Vorwurfes ist und nicht rechtsschutzversichert ist, kann ein Schlichtungsverfahren kostenfrei Klarheit schaffen.

  3. Grundsätzlich sollten beide Seiten sich bei derartigen Auseinandersetzungen von einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten und begleiten lassen. Das Zusammenspiel von medizinischen und juristischen Fragestellungen erfordert eine fachliche Begleitung.

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