Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung?

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Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung?

Gerade bei den Amtsgerichten gehen täglich eine Vielzahl von Klagen ein. Um die Gerichte zu entlasten, hat der deutsche Gesetzgeber den Bundesländern daher in § 15a EGZPO - Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung - die Möglichkeit gegeben, die außergerichtliche Konfliktlösung zu fördern. Danach ist laut den verschiedenen landesrechtlichen Schlichtungsgesetzen eine Klageerhebung in bestimmten Fällen erst möglich, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.

Schlichtungszwang in bestimmten Fällen

Ein Schlichtungsverfahren kommt aber nur in zivilrechtlichen Streitigkeiten in Betracht, die vor Amtsgerichten verhandelt würden. Außerdem dürfen sie z. B. einen bestimmten Streitwert nicht überschreiten. Beim Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG) beispielsweise beträgt der Wert 750 Euro. Auch bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten besteht unter anderem grundsätzlich Schlichtungszwang. Schließlich steht hier die Sozialbeziehung der Nachbarn im Vordergrund. Da man sich auch nach dem Streit tagtäglich begegnet, ist es besser, einen Streit außergerichtlich zu beenden und nicht vor Gericht eskalieren zu lassen. So muss also z. B. nicht nur ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, wenn der Nachbar Überwuchs entfernen soll, sondern auch, wenn Schäden Streitursache sind, die erst durch den Überwuchs entstanden sind (Amtsgericht München, Urteil v. 09.06.2011, Az.: 173 C 33578/10). Wer demnach kein Schlichtungsverfahren durchführt, sondern gleich Klage erhebt, wird vor Gericht keinen Erfolg haben. Die Klage wird als unzulässig verworfen, der Kläger hat die entstandenen Kosten zu zahlen. Denn: Das Schlichtungsverfahren kann nach Klageerhebung nicht mehr nachgeholt werden.

Nichterscheinen im Termin

Das Schlichtungsverfahren muss bei der Gütestelle - z. B. bei einem Rechtsanwalt oder Notar - beantragt werden. Erscheint der Antragsteller unentschuldigt nicht zum vereinbarten Termin, so kann der Schlichter das nicht etwa mit einem Ordnungsgeld sanktionieren. Etwa in Bayern gilt der Antrag dann aber als zurückgenommen, § 11 IV 1 BaySchlG. Bei ausreichender Entschuldigung wird der Schlichter jedoch innerhalb von 14 Tagen einen neuen Termin veranschlagen. Taucht dagegen der Antragsgegner unentschuldigt nicht auf, erhält der Antragsteller grundsätzlich die Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch und kann nun klagen, vgl. etwa § 11 IV 3 BaySchlG. Übrigens: Zahlt der Antragsteller nicht rechtzeitig den Kostenvorschuss, gilt der Antrag auch als zurückgenommen.

Vorteile eines Schlichtungsverfahrens

Wird vor Klageerhebung zuerst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, fallen nicht so hohe Kosten an wie bei einem Zivilprozess. Können z. B. Nachbarn außergerichtlich eine Lösung für ihr Problem finden, ist ein friedliches Zusammenleben der Parteien auch in Zukunft möglich. Dagegen verhärten sich die Fronten bei einem Verfahren vor Gericht und das führt nicht selten zu einem endgültigen Zerwürfnis der Beteiligten. Außerdem hemmt das Verfahren, das vor einer anerkannten Gütestelle durchgeführt wurde, die Verjährung. War der Schlichtungsversuch letztendlich erfolgreich, so stellt der vor der Schlichtungsstelle geschlossene Vergleich einen Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr. 1 ZPO - Zivilprozessordnung - dar. Damit kann ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren häufig vermieden werden. Übrigens: Den Schlichter trifft eine Schweigepflicht. Das heißt, er darf erhaltene Informationen nicht an Dritte weitergeben. Ihm steht außerdem ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

(VOI)

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