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Schlüssel und Fahrzeugpapiere im gestohlenen Kfz - keine Kürzung der Versicherungsleistung

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2014 – 12 U 44/14, hatte sich im Rahmen einer Kaskoversicherung damit zu beschäftigen, ob die Versicherung berechtigt war, die Versicherungsleistung zu kürzen. Dies wurde im aktuellen Fall abgelehnt – auch wenn im Fahrzeug Zweitschlüssel und Fahrzeugpapiere vorhanden waren.

Zum Sachverhalt:

Der Fahrer stellte den Pkw am 31.12.2012 an einem Bahnhof in Holland verschlossen ab. Der Fahrzeugschein sowie die Original-Fahrzeugschlüssel befanden sich im Handschuhfach des Fahrzeugs. Der Fahrzeugbrief befand sich in einer Umzugskiste. Diese war im Kofferraum des Fahrzeuges verstaut, von außen aber nicht erkennbar. Weder auf der Rückbank noch auf der Beifahrerseite lagen Gegenstände. Von außen war nicht zu erkennen, dass sich Wertgegenstände im Fahrzeug befanden. Nachdem der Fahrer am 21.01.2013 von einem Auslandsaufenthalt zurückkehrte, stellte er fest, dass das Fahrzeug entwendet worden war.

Die Versicherung behauptete, der Versicherungsfall sei grob fahrlässig herbeigeführt worden, zudem läge eine Gefahrerhöhung vor. Dies rechtfertige eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 %. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer den Restbetrag ein.

Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer kam jedoch für das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht in Betracht. Denn der Zeitpunkt des Diebstahls stand nicht fest. Somit war nicht ausgeschlossen, dass das Fahrzeug bereits in den ersten Stunden nach dem Abstellen entwendet worden war. Hierfür konnte dem Fahrer jedoch kein grober Vorwurf gemacht werden. Das Abstellen auf einem öffentlichen Platz – auch vor einem Bahnhof – sei jedoch vom allgemeinen Versicherungsschutz abgedeckt. Insofern habe sich lediglich ein Durchschnittsrisiko verwirklicht.

Auch die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere im Auto führten nicht zu einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Denn der Täter konnte zunächst gar nicht erkennen, dass sich diese Gegenstände im Fahrzeug befunden hatten.

Zwar sei es denkbar, dass ein Täter zunächst nur das Fahrzeug aufbrechen wollte und keinen Diebstahl des gesamten Fahrzeuges geplant hatte (und erst nach Erkennen der Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere hierzu einen Entschluss fasste). Hierfür wäre allerdings die Versicherung beweispflichtig. Dieser Beweis konnte nicht erbracht werden.

Eine Leistungskürzung wegen einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer lag ebenfalls nicht vor. Diese kommt in Betracht, wenn sich die Umstände seit Vertragsschluss nachträglich derart geändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher werde. Es muss insofern ein neuer Zustand erhöhter Gefahr geschaffen werden und dieser muss von Dauer sein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies allerdings darauf hin, dass es sich bei dem Abstellen des Fahrzeuges vor einem Bahnhof lediglich um ein typischerweise versichertes Risiko gehandelt habe. Eine derartige Gefahrerhöhung sei hierin nicht zu sehen.

Der Fall zeigt, dass Versicherungen immer wieder versuchen, in ungewöhnlichen Fällen die Leistung zu kürzen. In diesen Fällen ist allerdings immer genau zu prüfen, ob tatsächlich eine solche Kürzung gerechtfertigt ist. Der Versicherungsnehmer sollte sich daher nicht vorschnell mit einer Teilzahlung abfinden.

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