Schönheitsreparatur bei Auszug
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Das Landgericht Berlin (Az: 63 S 106/15) hatte in einem Mietrechtsfall zu entscheiden, der die Wirksamkeit einer Klausel über die Durchführung einer Schönheitsreparatur bei Auszug zum Inhalt hatte. Der Mieter (Kläger) hatte die Schönheitsreparaturen nicht vorgenommen, weil er die Wohnung nicht frisch renoviert übernommen hatte. Dennoch verlangte er die gezahlte Kaution zurück. Er glaubte, dass die Schönheitsreparaturklausel in diesem Fall unwirksam sei.
Das Landgericht Berlin hielt die Schönheitsreparaturklausel für wirksam und wies die Klage ab. Hierbei ging das Landgericht davon aus, dass die Wohnung bei Übernahme durch den Mieter nicht renovierungsbedürftig gewesen sei und der Mieter sie nach der Anmietung unmittelbar bewohnen konnte. Eventuelle Gebrauchsspuren durch den Vormieter fielen nicht ins Gewicht, weil sie äußerst gering waren und daher unbeachtlich seien.
Der BGH hatte in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 18.03.2015, Az: VIII ZR 185/14) die Übertragung der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgelehnt. In diesem Fall hatte der Mieter selbst zu Anfang des Mietverhältnisses renoviert und war erst dann eingezogen. Der Vermieter hatte dem Mieter hierfür eine halbe Monatsmiete erlassen.
Der BGH sagte in diesem Fall, dass die Wohnungsrenovierung zu Anfang erforderlich gewesen sei und der Erlass einer halben Monatsmiete hierfür kein adäquates Entgelt gewesen sei, daher sei eine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei Auszug unwirksam.
Fazit:
Bei der Frage, ob bei Auszug die Vornahme von Schönheitsreparaturen geschuldet ist oder nicht kann nach diesem Urteil nicht allgemein verbindlich beantwortet werden. Es kommt wohl auf den konkreten Zustand der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses an. Ist die Wohnung renovierungsbedürftig, weil die Gebrauchsspuren des Vormieters zu gravierend sind, so wird man wohl davon ausgehen können, dass eine Klausel im Mietvertrag, die dem Mieter bei Auszug die Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt, unwirksam ist. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung bei Übernahme zwar nicht frisch renoviert wurde, jedoch kaum Gebrauchsspuren aufweist.
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