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Schönheitsreparaturen im Mietverhältnis - alles wieder neu?

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Für Aufsehen sorgte jüngst eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, nach welcher dieser seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen zu Gunsten von Mietern erneut ändert. Bisher war es möglich, von einem Mieter einen finanziellen Ausgleich dafür zu verlangen, dass bei Auszug die Räume teilweise abgenutzt waren, jedoch eine vollständige Renovierung noch nicht angezeigt war.

Ferner konnte einem Mieter auch die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses auferlegt werden, auch wenn die Räume bei Übergabe nicht frisch renoviert waren. Es war dann ausreichend, dass seit Mietbeginn die üblichen Renovierungsfristen abgelaufen waren und ein tatsächlicher Renovierungsbedarf gegeben war.

Beide vertragliche Gestaltungen hat der Bundesgerichtshof nun für unwirksam erklärt. Sie benachteiligen die Mieterseite unangemessen. Bei der Übergabe unrenovierter Räume an den Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses hat der Bundesgerichtshof angedeutet, dass bei einer angemessenen Entschädigung für den Mieter, die jedoch nicht unter einer Monatsmiete liegen darauf, die Vertragsklausel eventuell wirksam bleibt.

Von der Rechtsprechungsänderung sind wieder eine Vielzahl von bestehenden Wohnungsmietverträgen betroffen. Gestaltungsspielraum für den Vermieter gibt es trotzdem noch. Zu erwarten ist auch, dass sich die Änderung der Rechtslage auch auf Gewerberaummietverträge erstreckt.


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