Schon wieder: Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb wegen krankheitsbezogener Werbung für Tierfutter

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Die

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln


regelt in Artikel 13 Abs. 3, dass es untersagt ist, in der Werbung für Futtermittel für Tiere Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen.

Nach unserem Eindruck hat sich bis 2024, kein Futtermittelhersteller um diese Regelung gekümmert.

2024 wurden uns dann die ersten Abmahnungen von dem Verband Sozialer Wettbewerb vorgelegt, in denen die Bewerbung von Ergänzungsfuttermitteln gerügt wurde, weil dort mit krankheitsbezogenen Aussagen geworben wurde. Betroffen waren und sind Ergänzungsfuttermittel für Hunde und für Pferde. Nach meinem Eindruck haben selbst große und bekannte Hersteller von Tierfuttermitteln die gesetzlichen Regelungen nicht auf dem Schirm gehabt.

Zur Kennzeichnung von Futtermitteln gibt es einen Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Aktuell wurde mir wieder einmal (siehe hier und hier ) eine Abmahnung von dem Verband Sozialer Wettbewerb (VsW) vorgelegt. Wieder einmal wurde die unzulässige Bewerbung eines Ergänzungsfuttermittels gerügt.

Häufig wird in diesen Fällen mit Begriffen wie Schmerzlinderung, Arthrose, Arthritis, Bandscheibenvorfall oder Entzündungshemmung geworben.

Eine derartige Bewerbung von Ergänzungsfuttermitteln für Tiere ist unzulässig.

Ausnahmen gibt es für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke. In diesen Fällen darf mit bestimmten Aussagen geworben werden, wenn die Inhaltsstoffe der gesetzlichen Vorgabe entsprechen.

Auch dies ist zum Teil nicht der Fall, wie mir aus meiner Beratungspraxis bekannt ist. Es fehlt z.B. an der notwendigen Menge der entsprechenden Inhaltsstoffe.

Problem: Reichweite der geforderten Unterlassungserklärung

Grundsätzlich ist eine Abmahnung eines Abmahnvereins wie dem Verband Sozialer Wettbewerb im Vergleich zur einer Abmahnung eines Wettbewerbers, die durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, relativ preiswert. So verlangt der Verband Sozialer Wettbewerb Abmahnkosten in Höhe von 357,00 €.

Umso weitreichender ist jedoch die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Häufig geht es um eine Vielzahl von problematischen Aussagen zu dem Tierfutter. Obwohl sich die Unterlassungserklärung auf ein ganz bestimmtes Produkt bezieht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterlassungserklärung mit den entsprechenden unzulässigen Werbeaussagen auch für andere Tierfuttermittel gilt. Dies nennt man einen kerngleichen Verstoß. Im Kern ähnliche Verstöße (in diesem Fall ein anderes Tierfutter) kann somit von der Unterlassungserklärung umfasst sein.

Hinzukommt, dass Anbieter, die ein Tierfutter anbieten häufig noch viele weitere Futtermittel anbieten. In der Regel handelt es sich um auf Heimtierbedarf spezialisierte Händler.

Daher sollte ohne vorherige anwaltliche Beratung keinesfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Wie sieht die Produktverpackung aus?

Aus meiner Beratungspraxis ist mir bekannt, dass gerade bei Internetangeboten sehr ausführlich mit unzulässigen krankheitsbezogenen Aussagen für ein Ergänzungsfuttermittel geworben wird.

Teilweise finden sich derartige Aussagen aber auch auf der Produktverpackung wieder.

In diesen Fällen ist es somit nicht damit getan, entsprechende Aussagen aus dem Text einer Angebotsbeschreibung zu löschen.

Auch betroffen: Hersteller von Tierfuttermitteln

Auch aus meiner Beratungspraxis sind mit zudem Fälle bekannt, bei denen nicht nur der Verkäufer eines Tierfuttermittel wegen unzulässiger Werbeaussagen abgemahnt wurde, sondern der Hersteller. In diesem Fall ist dringender Handlungsbedarf geboten, um Abmahnungen der Wiederverkäufer und Abnehmer zu vermeiden.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen krankheitsbezogenen Aussagen von Tierfuttermitteln.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb  wegen der Bewerbung von Futtermitteln erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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