Schreiben bzw. Abmahnung von Como Sonderposten (RA G. S., Berlin) erhalten?

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Uns liegt ein aktuelles Schreiben des Rechtsanwalts G. S. aus Berlin im Auftrag der Como Sonderposten GmbH vor. Auch wenn RA G. S. den Begriff „Abmahnung“ darin nicht verwendet, dürften derartige Schreiben von den Empfängern als Abmahnungen verstanden werden.

RA G. S. rügt, dass der abgemahnte eBay-Händler, welcher u.a. Socken verkauft, sich nicht ordnungsgemäß nach § 9 Verpackungsgesetz registriert habe.
Angeblich bietet die Como Sonderposten GmbH in ihrem eigenen Online-Shop auch Socken an.

RA G. S. fordert den Abgemahnten auf, den behaupteten Verstoß zu beseitigen und 280,60 € zur Erstattung seiner anwaltlichen Gebühren zu zahlen. Andernfalls werde die Como Sonderposten GmbH den Abgemahnten auf Unterlassung in Anspruch nehmen und die Angelegenheit gerichtlich klären lassen.

Wir haben Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Abmahnung. Im Internet finden sich zahlreiche Einträge, wonach die Como Sonderposten GmbH schon seit längerem eine Vielzahl von Abmahnungen für unterschiedliche Produktarten aussprechen lässt.

RA G. S. macht keine Angaben dazu, ob die Como Sonderposten GmbH überhaupt in nennenswertem Umfang Socken verkauft. Eine missbräuchliche Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen (§ 8c UWG) kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.

Unsere Empfehlung:

Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich anwaltlich beraten. Führen Sie am besten keine eigenen Verhandlungen mit RA G. S. und zahlen Sie keine Geldbeträge an die Gegenseite ohne genaue Prüfung Ihres konkreten Falls.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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