Schriftformerfordernis bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis?

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Die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, hängt nicht davon ab, ob die zuständige Behörde die Erlaubnis schriftlich erteilt (VG Aachen, Beschluss v. 10.11.2014, Az.: 8 L 653/14; VG Aachen, Beschluss v. 24.10.2014, Az.: 4 L 573/14).

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergeht in Form eines Verwaltungsaktes. Alle Verwaltungsakte im Ausländerrecht, die der Schriftform bedürfen, sind in § 77 AufenthG abschließend geregelt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis findet sich dort nicht.

Wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht schriftlich erteilt wurde, wird es der Erlaubnisinhaber jedoch schwerer haben, seine Erlaubnis gegen die Behörden zu belegen. Deshalb richtet sich die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, bei Unklarheiten darüber faktisch nach den Umständen des Einzelfalls. Anhand von Indizien und dem geführten Schriftverkehr ist daher im Einzelfall zu überprüfen, ob und wann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.

Gerne helfen wir ihnen dabei, das Bestehen ihrer Aufenthaltserlaubnis gegenüber den Behörden darzulegen und im Zweifel gerichtlich eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu erwirken.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Der ständige Wandel der Gesetze und der Rechtsprechung in Bezug auf das Ausländerrecht machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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