SCHUFA-Eintrag löschen: Wie Sie falsche Negativeinträge sicher und schnell entfernen lassen
- 5 Minuten Lesezeit
Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann Ihr Leben blockieren
Sie haben eine Rechnung längst bezahlt, doch der negative SCHUFA-Eintrag bleibt?
Ihr Kreditantrag wird abgelehnt, Ihr Vermieter verlangt eine bessere Bonität, und sogar der neue Handyvertrag ist plötzlich ein Problem?
Tatsächlich können fehlerhafte oder überholte SCHUFA-Einträge dazu führen, dass Sie finanzielle Nachteile haben – obwohl Sie längst schuldenfrei sind.
Die gute Nachricht: Sie können sich dagegen wehren.
Als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht helfe ich Ihnen dabei, rechtswidrige oder veraltete SCHUFA-Einträge schnell und sicher entfernen zu lassen.
Viele meiner Mandanten haben nach einer erfolgreichen Löschung ihre finanzielle Freiheit zurückgewonnen.
Warum die SCHUFA-Einträge oft nicht automatisch gelöscht werden
Die SCHUFA ist verpflichtet, falsche oder unrechtmäßig gespeicherte Daten zu berichtigen oder zu löschen.
Dennoch geschieht dies nicht immer automatisch. Das hat mehrere Gründe.
Ein häufiger Grund ist, dass Gläubiger – Banken, Inkassofirmen oder Unternehmen – nicht immer korrekt an die SCHUFA melden.
Es kommt oft vor, dass ein Eintrag nach der Begleichung einer Forderung nicht zeitnah aktualisiert oder gar nicht gelöscht wird.
Obwohl die gesetzlichen Speicherfristen eine automatische Löschung nach bestimmten Zeiträumen vorschreiben, kann es passieren, dass Einträge über Jahre bestehen bleiben, obwohl sie längst gelöscht werden müssten.
Ein weiteres Problem ist, dass viele Betroffene versuchen, ihren Eintrag selbst zu löschen, aber mit Standardantworten der SCHUFA abgewiesen werden.
Die SCHUFA verlässt sich dabei oft auf die Angaben der Gläubiger und prüft die Rechtmäßigkeit eines Eintrags nicht immer aktiv.
Das bedeutet: Auch wenn Sie Beweise wie Kontoauszüge oder Quittungen vorlegen, kann es sein, dass die SCHUFA auf einer Speicherung besteht.
Besonders problematisch sind unrechtmäßige oder fehlerhafte Einträge.
Oft gibt es Inkassoforderungen, die nie existierten oder längst verjährt sind. Auch sogenannte Titulierungen, also gerichtlich bestätigte Forderungen, sind nicht immer korrekt.
Viele Schuldner zahlen ihre Forderung aus, doch die dazugehörige Titulierung wird nicht gelöscht – obwohl dies nach geltendem Recht geschehen müsste.
Wie eine Löschung rechtlich durchgesetzt wird
Die Löschung eines SCHUFA-Eintrags basiert auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen.
Eine der wichtigsten Regelungen ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach Artikel 17 DSGVO haben Verbraucher das Recht auf Löschung personenbezogener Daten, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden, ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist oder sie fehlerhaft sind.
Zusätzlich regeln das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und verschiedene Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH), unter welchen Bedingungen Einträge gelöscht werden müssen.
Der BGH hat mehrfach entschieden, dass die SCHUFA und andere Auskunfteien verpflichtet sind, die Richtigkeit von Einträgen zu überprüfen und diese zu löschen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.
In der Praxis bedeutet das, dass eine Löschung entweder direkt bei der SCHUFA oder über eine juristische Auseinandersetzung mit dem Gläubiger erreicht werden kann.
Wenn die SCHUFA die Löschung verweigert, gibt es die Möglichkeit, eine Löschung gerichtlich durchzusetzen.
Dies geschieht über eine einstweilige Verfügung, die eine sofortige Löschung bewirken kann.
Eine solche Verfügung wird insbesondere dann erlassen, wenn ein falscher Eintrag existiert und dieser erhebliche Nachteile für den Betroffenen mit sich bringt – beispielsweise bei der Kreditvergabe oder der Wohnungssuche.
Wie ich für Sie eine Löschung durchsetze
Als spezialisierte Anwältin für Bankrecht prüfe ich zunächst Ihre SCHUFA-Auskunft kostenlos und analysiere, welche Löschungsmöglichkeiten bestehen.
Ich beginne mit einer detaillierten Prüfung aller gespeicherten Daten und vergleiche sie mit den gesetzlichen Speicherfristen.
Dabei berücksichtige ich unter anderem, ob Forderungen bereits getilgt oder verjährt sind, ob es sich um unrechtmäßige Einträge handelt oder ob Gläubiger Meldepflichten verletzt haben.
Sobald ich Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige Speicherung finde, nehme ich Kontakt mit dem Gläubiger auf.
Dies kann eine Bank, ein Inkassounternehmen oder ein anderes Unternehmen sein, das den Eintrag ursprünglich bei der SCHUFA gemeldet hat.
Ich fordere eine schriftliche Bestätigung, dass der Eintrag gelöscht oder korrigiert werden muss.
Viele Unternehmen reagieren auf anwaltliche Schreiben schneller als auf Anfragen von Privatpersonen und bestätigen die Löschung innerhalb weniger Tage.
Falls der Gläubiger sich weigert oder nicht reagiert, setze ich eine Frist für die Löschung und drohe mit rechtlichen Schritten. In vielen Fällen reicht ein solches Schreiben bereits aus, um den Eintrag zu entfernen.
Sollte die SCHUFA dennoch nicht löschen, leite ich ein Verfahren vor Gericht ein.
Hier kann ein Gericht feststellen, dass der Eintrag rechtswidrig ist und eine Löschung anordnen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die sogenannte Negativprognose.
Viele SCHUFA-Einträge beruhen auf einer Bewertung, dass eine Person wirtschaftlich nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Solche Einträge sind problematisch, weil sie oft nicht die aktuelle finanzielle Situation widerspiegeln.
Ich überprüfe daher auch, ob die Speicherung eines Eintrags überhaupt noch gerechtfertigt ist oder ob die SCHUFA eine Löschung vornehmen muss, weil sich die finanzielle Lage des Betroffenen geändert hat.
Häufige Fragen zur SCHUFA-Löschung
„Die SCHUFA sagt, mein Eintrag sei rechtmäßig – kann ich trotzdem etwas tun?“
Ja. Die SCHUFA muss nach geltendem Recht Einträge überprüfen und unrechtmäßige Daten löschen.
Häufig werden Einträge aber nicht aktiv geprüft, sondern nur auf Basis der Gläubigerangaben gespeichert. Durch eine juristische Prüfung kann oft eine Löschung erreicht werden.
„Wie lange dauert die Löschung?“
In vielen Fällen dauert eine Löschung zwischen zwei und sechs Wochen.
Wenn der Gläubiger einer Löschung zustimmt, erfolgt die Bereinigung meist innerhalb weniger Tage.
Falls ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist, kann die Dauer länger sein, aber auch hier gibt es Möglichkeiten, eine schnelle einstweilige Verfügung zu erwirken.
„Was kostet die Prüfung?“
Die Erstprüfung Ihrer SCHUFA-Auskunft ist für Sie kostenlos. Sollte sich herausstellen, dass eine Löschung möglich ist, bespreche ich mit Ihnen die weiteren Schritte und Kosten transparent im Voraus.
Jetzt handeln – lassen Sie Ihren SCHUFA-Eintrag prüfen!
Ein falscher SCHUFA-Eintrag kann Sie langfristig benachteiligen – höhere Kreditzinsen, Probleme bei der Wohnungssuche oder finanzielle Einschränkungen.
Ich prüfe Ihre SCHUFA-Auskunft kostenlos und informiere Sie über die möglichen nächsten Schritte.
Schnelle und diskrete Bearbeitung – Ihre Daten bleiben geschützt.
Bundesweite Vertretung – ich setze Ihr Recht in ganz Deutschland durch.
Kontaktieren Sie mich jetzt – bevor der Eintrag Ihnen weiter schadet.
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