Schufa-Recht: Titulierte Forderung – Löschung des negativen Schufa-Eintrags

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AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB erfolgreich gegen negativen Schufa-Eintrag der advomedic GmbH für die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH

Nicht jedes Urteil und nicht jeder Vollstreckungsbescheid rechtfertigen einen negativen Schufa-Eintrag. So gibt es titulierte Forderungen, welche fälschlicherweise in den Datenbestand der Schufa Holding AG eingetragen werden. Es lohnt sich genau zu kontrollieren, ob der Eintrag gerechtfertigt ist.

Welcher Sachverhalt lag dem Schufa-Eintrag zugrunde?

Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH machte eine Forderung gegen einen 43-jährigen Mann geltend. Diese Forderung wurde im September 2015 durch einen Vollstreckungsbescheid tituliert. Da sich der Betroffene ungerecht behandelt fühlte, legte dieser einen Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.

Der Widerspruch wurde durch das zuständige Gericht als Einspruch bewertet und führte zu einem Hauptsacheverfahren. Noch bevor ein Endurteil erlassen wurde, konnten sich die Beteiligten einigen. Die Rechtsanwälte der Verrechnungsstelle nahmen die Klage vor dem Amtsgericht (AG) Friedberg zurück. Da dieses Schreiben nicht rechtzeitig bei Gericht eintraf, wurde ein sog. Versäumnisurteil erlassen und die Forderung mithin endgültig tituliert.

Die Forderung wurde nach Erlass des Vollstreckungsbescheides durch die advomedic GmbH für die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH zur Eintragung bei der Schufa Holding AG gebracht. Der Eintrag wurde durch den Vollstreckungsbescheid gerechtfertigt und dadurch, dass der Schufa Holding AG alle wesentlichen Informationen gemeldet wurden.

Wie kam es zur Löschung des Eintrages?

Über den Schriftverkehr und die tatsächlichen Begebenheiten wurde auch die Schufa Holding AG informiert. Diese lehnte eine Löschung des Eintrages unter Verweis auf die erfolgte Titulierung ab.

In der weiteren Kommunikation wurde die Rechtsgrundlage nach allen Regeln des juristischen Handwerks ausgelegt, bis die Schufa Holding AG dazu überzeugt werden konnte, dass eine Speicherung der Daten nicht gerechtfertigt war. Dies begründet sich vor allem damit, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass der Betroffene von der berechtigten Geltendmachung der Forderung weiß, die Forderung nicht ausgleicht und es deshalb zu einer Titulierung kommt.

Im vorliegenden Fall war genau dies nicht gegeben. Der Betroffene wehrte sich nämlich gegen die Forderung.

Letztlich wurde die Klage, gegen den Betroffenen zurückgenommen, sodass eine Speicherung der Daten mit Blick auf den Sinn und Zweck der Norm nicht mehr gerechtfertigt war.

Fazit: Eine genaue Prüfung von negativen Schufa-Einträgen lohnt – titulierte Forderung gelöscht.

Selbst bei titulierten Forderungen rentiert es sich, eine genaue Prüfung des Negativeintrages vornehmen zu lassen. Auch wenn die Löschung des Eintrages in unerreichbarer Ferne scheint, bedeutet dies nicht, dass es auch wirklich unmöglich ist, diese zu erreichen.

Sollte der Sachverhalt einen Argumentationsspielraum liefern, wird ein Experte auf diesem Gebiet erkennen und für seinen Mandanten günstig darstellen.



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