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Schuldenfrei nach 3 Jahren – bald der Standard bei allen Insolvenzen?

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Schuldenfrei nach 3 Jahren durch Insolvenz?

Die Insolvenzrechtsreform im Jahr 2014 hatte zum Ziel, Schuldnern eine vollständige Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren statt der üblichen 6 Jahren zu ermöglichen. Dies war allerdings nur möglich, wenn in dieser Zeit mindestens 35 % der Schulden bei den Gläubigern und die gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens gezahlt werden konnten.

Weil dieses Ziel nur ca. 2 % der Schuldner erreichten (man hatte auf 15 % gehofft), wurde im Juni 2019 eine neue EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023) verabschiedet, nach der das Restschuldverfahren generell von 6 auf 3 Jahre verkürzt werden soll.

Diese Vorgaben der EU-Richtlinie sind von den Mitgliedsstaaten bis zum 17.07.2021 in nationales Recht umzusetzen. Die Frist zur Umsetzung kann einmalig um ein Jahr verlängert werden. Es gibt dazu einen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz, mit dem die EU-Richtlinie umgesetzt werden soll.

Damit nicht absichtlich damit gewartet wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren einzureichen, um früher von der Verkürzung auf 3 Jahre zu profitieren, soll die Änderung stufenweise umgesetzt werden. Ab Juli 2022 sollen nach dem Referentenentwurf dann alle Restschuldbefreiungsverfahren nur noch 36 Monate (3 Jahre) dauern (Pressemitteilungen des BMJV vom 07.11.2019 und 13.02.2020). Der Entwurf muss allerdings noch beraten und von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

Achtung: Die Restschuldbefreiung setzt voraus, dass sich der Schuldner redlich verhält, also u. a. um Arbeit bemüht und keine neuen Schulden macht. Tut er dies nicht, kann ihm die Restschuldbefreiung verweigert werden.

Hinweis:

Bevor das Restschuldbefreiungsverfahren beginnen kann, steht erst noch das Insolvenzverfahren, in dem der Insolvenzverwalter z. B. Vermögenswerte wie Immobilien verwertet und den Erlös auf die Gläubiger aufteilt. Dieser Zeitraum des Insolvenzverfahrens kommt also noch zu den 6 bzw. bald 3 Jahren hinzu.

Schuldenfrei nach 3 Jahren durch außergerichtlichen Vergleich?

Auch durch den sogenannten „außergerichtlichen Vergleich“ haben Schuldner grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb von 3 Jahren schuldenfrei zu werden. In manchen Fällen kann es sogar noch schneller gehen (Die Dauer ist dabei von mehreren Faktoren, wie z. B. dem Verhältnis von Schuldsumme und Nettoeinkommen abhängig).

Beim außergerichtliche Vergleich geht es darum, dass sich Schuldner und Gläubiger auf eine für beide tragbare Rückzahlungssumme einigen, die der Schuldner entweder als einmalige Zahlung begleicht oder über einen bestimmten Zeitraum in Raten an den Gläubiger zurückzahlt.

Das Ziel bei dieser Art der Entschuldung ist es, für den Schuldner die ursprüngliche Schuldsumme zu reduzieren und so eine tragbare monatliche Rate zu erreichen – also eine Rate, bei der über den Zeitraum des Schuldenabbaus eine gewisse finanzielle Freiheit erhalten bleibt. 

Solche außergerichtlichen Verhandlungen mit den Gläubigern kann beispielsweise eine anwaltliche Schuldnerberatung für den Schuldner übernehmen.

Hinweis: Bevor ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden kann, muss zuvor immer nachweislich versucht worden sein, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen (§ 305 InsO).

Insolvenz oder außergerichtlicher Vergleich?

Um entscheiden zu können, ob eine Insolvenz für die eigene Entschuldung in Frage kommt oder ob man den Weg der außergerichtlichen Einigung gehen möchte, muss man sich zunächst vor Augen führen, was ein Insolvenzverfahren und die anschließende „Wohlverhaltensphase“ alles mit sich bringt und was ein außergerichtlicher Vergleich durch eine anwaltliche Schuldnerberatung für Vorteile hätte:

Insolvenz

Außergerichtlicher Vergleich

Der Antrag auf das Verfahren wird im Internet für jeden sichtbar veröffentlicht

Diskretes Verfahren ohne Veröffentlichung

Der Arbeitgeber wird durch den Insolvenzverwalter über die eigene finanzielle Situation informiert

Der Arbeitgeber kann auf Wunsch aus den Verhandlungen herausgehalten werden

Das gesamte pfändbare Einkommen muss abgegeben werden

Neben einer festen monatlichen Rate kann frei über weitere Einnahmen verfügt werden 

Eine Restschuldbefreiung ist nicht garantiert und kann verweigert werden 

In der Regel wird die ursprüngliche Schuldsumme deutlich reduziert

Die gesamten Vermögensverhältnisse müssen offen gelegt werden

Es gibt keine Überwachung durch einen Insolvenzverwalter


Darüber hinaus gilt ein Insolvenzverfahren bei der SCHUFA als Negativmerkmal. Aktuell werden die Daten über das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien 3 Jahre lang gespeichert, ab 2022 soll diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden.

Fazit

Aktuell haben Schuldner noch nicht generell die Möglichkeit, das Restschuldverfahren innerhalb von 3 Jahren abzuschließen. Doch auch wenn dies in Zukunft möglich sein soll, macht es Sinn, sich vorher zu überlegen, ob man mit den Einschränkungen, die eine Insolvenz mit sich bringt, leben kann oder ob auch eine außergerichtliche Einigung in Frage kommt.

Rechtsanwalt Achim Bensch und das Team der AdvoNeo Schuldnerberatung setzen sich bereits seit über 20 Jahren dafür ein, Mandanten das Ziel „schuldenfrei in 3 Jahren ohne Insolvenz“ zu ermöglichen. Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben oder gerne wissen möchten, ob es für Ihre individuelle Situation möglich ist, in 3 Jahren schuldenfrei zu werden und gleichzeitig eine Insolvenz zu verhindern, schreiben Sie uns gerne eine Nachricht oder rufen Sie uns an.


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