Schulplatzzuweisung in Hamburg für das Schuljahr 2024/2025

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In Hamburg werden demnächst die Zuweisungsbescheide für Schulplätze an Grundschulen und weiterführenden Schulen verschickt. Da nicht alle Elternwünsche berücksichtigt werden können, besteht die Möglichkeit, bei Unzufriedenheit mit dem zugewiesenen Schulplatz Widerspruch einzulegen. Es ist jedoch wichtig, die Fristen und Formvorschriften zu beachten, da sonst die Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens gering sind. Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Christian Reckling, empfiehlt, sich rechtlich beraten zu lassen, um Fehler bei der Schulplatzwahl zu vermeiden. Zusätzlich sollten Betroffene prüfen lassen, ob die Zuweisung des Schulplatzes gemäß den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem hamburgischen Schulgesetz § 42 Abs. 7 HmbSG, korrekt erfolgte. Dieses Gesetz sieht eine prioritäre Berücksichtigung von Härtefällen, Geschwisterkindern und die Vergabe freier Schulplätze nach der Länge des Schulweges vor. Bei unzureichender Entscheidung durch die Behörde kann neben dem Widerspruchsverfahren auch ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet werden, um eine Entscheidung noch vor Ende der Sommerferien 2024 zu erwirken. Reckling betont die Wichtigkeit einer frühzeitigen anwaltlichen Beratung, um die Chancen auf eine Platzierung an der Wunschschule zu erhöhen, ohne dass gerichtliche Schritte notwendig werden.

Die Hamburger Schulen werden demnächst die Zuweisungsbescheide für Schulplätze an Grundschulen und weiterführenden Schulen an die Eltern von schulpflichtigen Kindern  versenden.

Mit den Zuweisungsbescheiden wird festgelegt, an welcher Schule das schulpflichtige Kind künftig aufgenommen und beschult wird.

Rechtsschutz gegen Zuweisungsbescheide für Grundschulen und weiterführenden Schulen

Wie jedes Jahr können und werden dabei nicht alle Wünsche der Eltern berücksichtigt, sodass es durchaus zu Enttäuschungen bei der Schulplatzzuweisung kommen kann. Betroffene Eltern und deren schulpflichtige Kinder sind jedoch nicht rechtsschutzlos und können gegen den Bescheid zunächst Widerspruch einlegen, wobei die Frist für die Einlegung des Widerspruchs zwingend zu beachten ist. Auch die Form der Einlegung des Widerspruchs gilt es zu beachten.

Rechtsanwalt Christian Reckling (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) konnte dabei in den letzten dreizehn Jahren immer wieder feststellen, dass die Eltern zwar selbstständig Widerspruch erhoben haben, dabei aber teilweise verfristet oder in einer unzulässigen Form. Passieren derartige Verstöße gegen Frist- und Formvorschriften, ist ein Widerspruchsverfahren gegen die Schulplatzzuweisung in den allermeisten Fällen nicht mehr erfolgreich durchzuführen. Wer sich also unsicher ist, gegen wen und wie der Widerspruch einzulegen ist, sollte sich anwaltlich beraten lassen.

Als weiterer verfahrensrechtlicher Schritt ist dann Akteneinsicht zu beantragen und zu prüfen, ob die Verteilung der Schulplätze anhand der gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. 

Das hamburgische Schulgesetz

§ 42 Abs. 7 HmbSG begründet ein subjektiv-öffentliches Recht der Eltern. Die Eltern haben einen Anspruch darauf, dass ihr Kind im Rahmen der Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen wird. Sind die Kapazitäten erschöpft, können die Eltern beanspruchen, dass über die Aufnahme ihres Kindes nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.08.2005 - 1 Bs 258/05; vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 12.08.2005 - 2 E 2401/05). Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift des § 42 Abs. 7 HmbSG sieht vorrangig die Berücksichtigung besonderer Härtefälle, hiernach die Berücksichtigung von Geschwisterkindern und abschließend die Vergabe dann noch freier Schulplätze anhand der aufsteigenden Länge des Schulweges, vor. Es ist also - neben kapazitätsrechtlichen Problemen - zu prüfen, ob die Vergabe der Schulplätze den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Auch hierbei unterstützt Sie Rechtsanwalt Christian Reckling mit seiner jahrelangen Expertise gerne. Auf Basis der Akteneinsicht kann geprüft werden, ob das Widerspruchsverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gerichtliches Eilverfahren

Sofern die Behörde für Schule und Berufsbildung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit über den Widerspruch entschieden hat, kann auch zusätzlich zum Widerspruchsverfahren ein gerichtliches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht geführt werden, um so sicherzustellen, dass eine Entscheidung bis zum Ende der Sommerferien 2024 herbeigeführt wird.

Hierbei unterstütze ich Sie als Fachanwalt im Verwaltungsrecht gerne, da ich aufgrund meiner langjährigen Erfahrung mit der Rechtsabteilung der Hamburger Behörde für Schule und Berufsbildung einschätzen kann, ob ein gerichtliches Eilverfahren überhaupt zwingend notwendig ist oder ob nicht ggf. auf einen außergerichtlichen Vergleich hingewirkt werden sollte, bevor gerichtliche Schritte – neben dem Widerspruchsverfahren – eingeleitet werden. So konnte ich vielen betroffenen Schülerinnen und Schülern zu ihrem Wunschschulplatz verhelfen, ohne dass ein gerichtliches Verfahren geführt werden musste.



Empfehlung

Betroffene Eltern und deren schulpflichtige Kinder sollten daher nach Erhalt des Zuweisungsbescheides prüfen lassen, ob die Verteilung und Zuweisung des Schulplatzes gem. den gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sofern diese mit der Zuweisung des Schulplatzes nicht einverstanden sind. 

Foto(s): pexels-pixabay_2

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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