Schutz für Website-Gestaltung

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Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur, dass der Gestaltung einzelner Websites unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts Urheberrechtsschutz zukommen kann. Dies setzt voraus, dass die Websitegestaltung die erforderliche so genannte Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) aufweist.

So hat das Oberlandesgericht Rostock in seinem Beschluss vom 27.06.2007 (AZ.: 2 W 12/07) ausgeführt, dass die technische Realisierung der Gestaltung einer Website urheberrechtsfähig ist, wenn der Webdesigner die Internetseite durch gezielte Verwendung von Sprache so optimiert, dass sie bei der Eingabe von Alltagsbegriffen in eine Suchmaschine unter den ersten Suchergebnissen erscheint. Das Gericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass der zielführenden Verwendung von Sprache bei der Suchmaschinenoptimierung erhebliche Bedeutung zukommt, weil die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen so genannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren. Da die Suchmaschinenbetreiber die genauen Parameter der Suchfunktionen geheim halten und sie zudem in Intervallen ändern, bedürfe es daher besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung einer Website, um jedenfalls für eine bestimmte Zeit an der Spitze der Suchergebnisse zu erscheinen. Diese Leistungen, nämlich die Auswahl, Einteilung und Anordnung der Suchbegriffe aus der Alttagssprache auf den Webseiten und im Quelltext seien urheberrechtlich schützenswert.

Selbst wenn die Websitegestaltung nicht die erforderliche urheberrechtliche Schöpfungshöhe aufweist, ist der Webdesigner bzw. Websiteinhaber nicht rechtelos. So hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 20.06.2007 (Az.: 28 O 798/04) entschieden, dass eine Website, die zwar keine urheberrechtliche Schöpfungshöhe aufweist, aber eine so genannte wettbewerbsrechtliche Eigenart besitzt, gegen Übernahme durch Dritte nach den Vorschriften des UWG geschützt ist. Wettbewerbrechtliche Eigenart liegt vor, wenn es sich bei der Websitegestaltung nicht um eine „Allerweltsgestaltung“ handelt, sondern die konkrete Gestaltung oder bestimmte einzelne Merkmale geeignet sind, bei Dritten einen Wiedererkennungseffekt zu erzeugen. Im dortigen Fall sah das Gericht diese Eigenart durch eine ungewöhnliche Kombination von Farben (blau und orange) und deren Wechsel und der Entsprechung der Verwendung der Farben im Text gegeben. Da die dortigen Parteien Wettbewerber waren, wurde der Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Keinen Schutz genießt nach der Rechtsprechung dagegen der bloße digitale Herstellungsprozess einer Textdatei in eine HTML-Datei, da dieser lediglich handwerkliche Vorgaben umsetzt und daher keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urhebergesetzes darstellt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.03.2005 - 11 U 64/04).


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