Schutz Ihrer Markenrechte im Onlinehandel bei Amazon & Co. – „Anhängen“ an Produkte

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Sie sind Onlinehändler und gleichzeitig Inhaber einer Wortmarke i. S. d. § 4 MarkenG und/oder gleichzeitig Inhaber einer geschützten geschäftlichen Bezeichnung i. S. d. § 5 MarkenG und sehen sich insbesondere auf Online-Marktportalen häufig dem Problem ausgesetzt, dass sich weitere Onlinehändler an Ihre Produkte und damit Ihre Marken anhängen?

Wir beobachten vermehrt dieses Problem in unserer täglichen Praxis. Insbesondere Onlinehändler, die auf dem Online-Marktportal Amazon Handel in großen und auch kleinen Umfängen treiben, sehen sich häufig des Problems des „Anhängens“ an ihre Produkte, und damit auch häufig an ihre Marke oder geschützte geschäftlichen Bezeichnung i. S. d. Markenrechtes ausgesetzt.

Hierdurch wird einerseits häufig der Eindruck bei dem potenziellen Kunden erzeugt, dass ein entsprechender Artikel, der mit der Marke oder geschützten geschäftlichen Bezeichnung des Inhabers dieses Zeichens versehen oder verknüpft ist, auch von diesem stammt, d. h. auch von diesem angeboten wird. Es kommt hierbei in juristischer Hinsicht daher zu einer Beeinträchtigung der sogenannten Herkunftsfunktion der Marke. Denn eine wesentliche Funktion einer Marke oder auch einer geschäftlichen Bezeichnung besteht darin, dass entsprechende Produkt einem entsprechenden Händler oder einer Firma zuzuordnen.

Vielfach führt dies auf dem Onlinemarktportal Amazon auch dazu, dass Kunden, die das Produkt, welches mit dem Kennzeichen des Markeninhabers im Angebot versehen war, aufgrund der entstandenen Zuordnungsverwirrung, bei dem eigentlichen Markeninhaber reklamieren wollen, obwohl dieser gar nicht der Vertragspartner des Käufers war. Dies bindet einerseits Ressourcen und ist für den Markeninhaber oder Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung umso ärgerlicher, wenn Produkte hierbei veräußert werden, die möglicherweise gar nicht identisch mit denjenigen Produkt sind, welches durch den Markeninhaber selbst angeboten werden. Auch dies kommt häufiger als gedacht vor. Ist die Qualität dieses Produktes beispielsweise geringer, kann dies negativ auf den Markeninhaber zurückfallen.

Wie kann ich meine Markenrechte hierbei schützen?

Das Anhängen an fremde Produkte bei Amazon unter Verwendung eines Markenzeichens oder unter Verwendung einer geschützten geschäftlichen Bezeichnung stellt sich nach der derzeitigen aktuellen Rechtsprechung als Markenrechtsverletzung i. S. d. §§ 4, 14 MarkenG oder als Verletzung der geschützten geschäftlichen Bezeichnung gem. der §§ 5, 15 MarkenG dar. Ihnen als Markeninhaber oder Inhaber der geschützten geschäftlichen Bezeichnung erwachsen hieraus markenrechtliche Unterlassungsansprüche, sowie entsprechende Schadensersatzansprüche. Auch bietet es sich in einem solchen Fall an, die Ihnen zustehenden Auskunftsansprüche geltend zu machen, um zu erfahren, wie viele Produkte unter Ihrem Kennzeichen durch den Konkurrenten veräußert wurden. Aufgrund dieser Auskunftserteilung kann sodann auch zu Ihren Gunsten ein weiterer Schadensersatz für sie geltend gemacht werden.

Unsere Kanzlei hatte bereits im Jahre 2013 ein Urteil für einen unserer Mandanten vor dem Oberlandesgericht Hamm über zwei Instanzen erstritten, bei dem ein Konkurrent unserer Mandantschaft bei dem Angebot seines Artikels die geschützte geschäftliche Bezeichnung unserer Mandantschaft verwendet hatte. Unsere Partei erhielt hierbei in beiden Instanzen Recht. Auch hierbei handelte es sich um Angebote, welche auf dem Onlinemarktportal Amazon durch beide Parteien verkauft wurden. Das Urteil ist in juristischen Datenbanken veröffentlicht (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013, Az: 4 U 139/12).

Wie können wir Ihnen helfen?

Sollten auch Sie als Händler betroffen sein, setzen wir Ihre Ansprüche gerne konsequent für Sie durch. Wir sind als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz auf das Markenrecht in all seinen Facetten hoch spezialisiert. Wir stehen Ihnen daher sowohl bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, als auch selbstverständlich im Falle der Verteidigung gegen eine markenrechtliche Abmahnung bundesweit zur Verfügung. Auch sind wir Ihnen bei der Anmeldung Ihrer Marke von der Überprüfung der Eintragbarkeit bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem DPMA beratend und auch gestaltend behilflich.

Sonderfall: Konkurrent sitzt im Ausland

Einen grundsätzlichen Sonderfall stellt es dar, soweit der entsprechende Konkurrent seinen Sitz im Ausland hat. Bietet er jedoch seine Waren auf Amazon Deutschland an, findet nach Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-VO deutsches Recht Anwendung. Der Konkurrent könnte sodann auch vor deutschen Gerichten verklagt werden. Wir haben bereits häufig Verfahren mit entsprechendem EU-Auslandsbezug geführt, sodass wir Ihnen auch in diesem Fall weiterhelfen können.

Sollten Sie Fragen oder einen konkreten Bedarf zu der obenstehenden Problematik haben, stehen wir ihnen bundesweit gerne zur Verfügung. Sie können sich gerne telefonisch an unsere Kanzlei wenden, für eine kostenlose Ersteinschätzung stehen Herr Rechtsanwalt und gleichzeitig Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Jan Heidicker, oder Herr Rechtsanwalt Dirk Dreger, ebenfalls Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zur Verfügung. Gerne können Sie sich auch zunächst per Email an unsere Kanzlei wenden. Wir Anwälte rufen Sie auf jeden Fall gerne – und zunächst unverbindlich – zurück!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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