Schwangerschaft und Geburt – Welche Rechte haben Mutter und Vater?

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Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, haben vor allem Mütter eine Menge Rechte. Von dem für sie geltenden Mutterschutz und Kündigungsschutz haben Väter zwar nur mittelbar etwas. In Elternzeit sind aber auch sie vor Kündigungen geschützt und können sich vorher mit Blick auf die Geburt über möglichen Sonderurlaub freuen.

Beschäftigungsverbot bis 12 Wochen nach Geburt

Für Arbeitgeber von Müttern gilt 6 Wochen vor ihrem berechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der Entbindung ein Beschäftigungsverbot – und das ganz unabhängig von einer möglichen Gefährdung. Bei der Geburt von Frühchen, Mehrlingen oder einer in dieser Zeit festgestellten Behinderung verlängert sich das Beschäftigungsverbot auf 12 Wochen. Arbeitgeber, die Frauen dennoch beschäftigen, droht ein Bußgeld. Mütter dürfen sich allerdings ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären.

Kam der Nachwuchs dagegen früher als gedacht, wird die Zeit auf den nachfolgenden Mutterschutz angerechnet. Umgekehrt verlängert sich bei einer Entbindung nach dem eigentlichen Termin das vorgeburtliche Beschäftigungsverbot von 6 Wochen.

Weiterer Mutterschutz rund um die Geburt

Bei Gefahren für Schwangere und das ungeborene Kind kann ein Beschäftigungsverbot auch vorher beginnen – mitunter bereits ab Kenntnis der Schwangerschaft. Arbeitgeber müssen zudem zum Schutz vor möglichen Gefährdungen den Arbeitsplatz schwangerer Mitarbeiterinnen sicher gestalten.

Auch bei der zulässigen Arbeitszeit gibt es Grenzen. Für volljährige Frauen ist bei 8,5 Stunden pro Tag bzw. 90 Stunden in 2 Wochen Schluss. Das Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen und nachts ist weitgehend verboten. Wer die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes entgegen des Mutterschutzes vorsätzlich gefährdet, kann sich strafbar machen.

Schwangere oder stillende Frau dürfen ihre Arbeit, soweit es für sie erforderlich ist, zudem kurz unterbrechen. Mutterschutzbedingte Kosten muss im Übrigen der Arbeitgeber tragen.

Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere

Schwangere unterliegen zudem einem besonderen Kündigungsschutz, der bis 4 Monate nach der Geburt gilt. Damit dieser greift, muss der Arbeitgeber allerdings von der Schwangerschaft wissen. Besonders wichtig ist bei einer Kündigung während der Schwangerschaft, dass betroffene Frauen sie ihrem Arbeitgeber ab dem Erhalt der Kündigung innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Sofern sie das unverschuldet zu spät tun, muss der Kündigungsschutz jedoch noch nicht verloren sein. Am besten ist es auch mit Blick auf die Planung des Arbeitgebers, ihm die Schwangerschaft zusammen mit der Bescheinigung von Arzt oder Hebamme möglichst bald mitzuteilen.

Schutz vor Kündigung auch im Rahmen von Elternzeit

Kündigungsschutz besteht im Übrigen sowohl für Mütter wie auch für Väter ab 8 Wochen vor Beginn und während der Elternzeit. Soll sich diese direkt an den Mutterschutz anschließen, muss der jeweilige Elternteil dem Arbeitgeber den Elternzeitwunsch innerhalb von 2 Wochen nach der Geburt schriftlich mitteilen. Davon abgesehen gilt dafür eine Frist von spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Elternzeitbeginn.

Sonderurlaub für Väter bei der Geburt

Väter können Sonderurlaub anlässlich der Geburt erhalten. Konkret handelt es sich um einen Anspruch auf Freistellung. Er kann jedoch vertraglich – z. B. durch Arbeits- oder Tarifvertrag – ausgeschlossen sein. Rechtmäßig ist auch, wenn ihn danach nur verheiratete Väter erhalten. Frei machen dürfen frischgebackene Väter in der Regel ein bis zwei Tage.


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