Schwerbehinderungsrecht: Herabstufung des GdB - Warum sich ein Vorgehen dagegen auch lohnen kann

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Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung (GdB) herabgesetzt und/ oder ein Merkzeichen aberkannt wird, könnten sich im Einzelfall ein Widerspruch und eine Klage schon deshalb lohnen, weil es im Rahmen des Schwerbehinderungsrechtes eine besondere Regelung zur Wirkung von Widerspruch und Klage gibt.

Nach § 116 SGB IX tritt die Wirkung der Herabsetzung des GdB in bestimmten Fällen erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des betreffenden Verwaltungsaktes ein. Das heißt, in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei einer Reduzierung des Grades der Behinderung auf weniger als 50, bleibt der ursprüngliche GdB auch während eines Widerspruchs - und einem Gerichtsverfahren und eine gewisse Zeit darüber hinaus bestehen - selbst wenn Sie am Ende unterliegen. Das heißt, während dieser Zeit bleibt bei einem GdB von wenigstens 50 auch die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bestehen. Da es beispielsweise gerade einen erheblichen Unterschied macht, ob der Grad der Behinderung unter 50 oder wenigstens 50 beträgt, also eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorliegt oder nicht, kann diese Regelung ein wichtiger Grund bei der Entscheidung, ob Sie Widerspruch einlegen oder Klage erheben wollen, sein. Dies dürfte im Einzelfall davon abhängen, welche Bedeutung der GdB für Sie konkret hat.

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