Sehr gefährlich - Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ohne Zustimmung des Integrationsamtes

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Es dürfte allgemein nicht unbekannt sein, dass man einem schwerbehinderten Mitarbeiter gem. § 168 SGB IX nur kündigen darf, wenn man vorher die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat.

Gemeint ist dabei eine Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder ab einem GdB von 30 und einer sog. Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit.

Es kommt immer wieder vor, dass trotz einer solchen Schwerbehinderung ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt wird, gelegentlich auch nach dem Motto, versuchen wir es einfach mal.

Durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 2.6.2022 – 8 AZR 191/21 - wird die Luft deutlich dünner.

Holt man als Arbeitgeber trotz bekannter Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 oder einer Gleichstellung vor einer Kündigung nicht die Zustimmung des Integrationsamts ein, hat man den Schwerbehinderten schon benachteiligt.

Das kann die vom Arbeitgeber dann zu widerlegende Vermutung im Sinne des § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen, dass die Schwerbehinderung (mit)ursächlich für diese Benachteiligung war. Gelingt dann die Entlastung nicht, haftet der Arbeitgeber unter Umständen sogar auf fünfstellige Entschädigungszahlungen gem. § 15 AGG.

Das gilt sogar bereits dann, wenn die Schwerbehinderung des Mitarbeiters „offenkundig“ ist, was man bei einem Mitarbeiter etwa im Rollstuhl annehmen muss.

Man kann diese Entscheidung begrüßen, man kann sie als zu weitgehend ablehnen, man muss sie aber auf jeden Fall zur Kenntnis nehmen.

Arbeitgeber  sind daher gut beraten, in solchen Fällen höchste Vorsicht walten zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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