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Selbstanzeige trotz Ankaufs von Steuer-CDs ratsam?

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In den letzten Tagen hat das Land NRW durch den Ankauf von Steuer-CDs erneut für Schlagzeilen gesorgt. Ob Credit Suisse, UBS oder zuletzt Coutts-Bank, für die betroffenen Bankkunden stellt sich die Frage, was man noch tun kann? In den Medien finden sich widersprüchliche Berichte, ob bspw. Selbstanzeigen noch möglich sind oder der Ankauf der CD möglicherweise rechtswidrig war.

Unabhängig von der vertretenen Meinung ist aber in fast jedem Fall zu konstatieren: Eine Selbstanzeige ist sinnvoll.

Es existieren von vornherein nur zwei Ausgangslagen. Entweder die Selbstanzeige ist noch möglich oder sie ist gesperrt, weil die Tat des Steuerpflichtigen bspw. bereits entdeckt ist oder ihm gar schon die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wurde.

Im ersten Fall ist eine Selbstanzeige ohne Vorbehalte ratsam. Den Bonus der Straffreiheit können Sie sich im Moment nur sichern, wenn Sie eine Selbstanzeige abgeben. Natürlich kostet eine solche Berichtigungserklärung Geld (Steuern, Hinterziehungszinsen, Anwaltskosten), allerdings steht dies normalerweise in keinem Verhältnis zur sonst drohenden Strafe. Die Rechtsprechung geht gerade in letzter Zeit gegenüber Hinterziehern mit harter Hand vor. Auch das Steuerabkommen mit der Schweiz bietet zum jetzigen Zeitpunkt keine sichere Alternative zur Selbstanzeige. Gerade bei einer möglichen Betroffenheit vom CD-Ankauf kann man aus Anwaltssicht nicht mit gutem Gewissen raten, noch abzuwarten. Es ist derzeit unklar, ob das Abkommen überhaupt (und wenn ja, mit welchem Inhalt) ratifiziert werden wird, da sich verschiedene Bundesländer noch querstellen.

Aber auch im zweiten Fall, ist im Regelfall zur Berichtigungserklärung zu raten. Auch wenn diese gesperrt sein sollte (und damit nicht zur vollständigen Straffreiheit führt), so wirkt sich die Selbstanzeige doch erheblich strafmildernd aus. Sie vereinigt die Strafmilderungsgründe des Geständnis und der Schadenswiedergutmachung in sich.

Ist die Entscheidung pro Nacherklärung gefallen, sollte in jedem Fall ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Die Anforderungen an eine Selbstanzeige sind in den letzten Jahren vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung erheblich verschärft worden. Es sind verschiedenste Fragen zu klären, so z. B.:

  • Welchen Mindestinhalt muss eine Selbstanzeige haben?
  • Für wen soll die Selbstanzeige abgegeben werden? Müssen sämtliche „Anzeigenden" namentlich genannt werden?
  • Wie kann möglichst schnell eine Erklärung abgegeben werden, auch wenn die Bank Monate zur Unterlagenlieferung braucht?
  • Wie viel Steuern und Hinterziehungszinsen sind nachzuzahlen?
  • Wie kann der Zinslauf gestoppt werden?
  • Kommen auch Erbschaft- und Schenkungsteuern oder nur Einkommensteuern zum Tragen?
  • Wie viel kostet die anwaltliche Vertretung?

Diese und andere Fragen klären Sie am Besten im Rahmen eines zeitnahen Erstgesprächs mit einem Anwalt. Die Zeit drängt! Dies gilt insbesondere für Kunden der betroffenen Banken.

Gerne stehe ich Ihnen als erfahrener Anwalt im Umgang mit Selbstanzeigen zur kurzfristigen Terminabsprache zur Verfügung.


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