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Selbstbehalt - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit
Selbstbehalt - was Sie wissen und beachten müssen!

Was bedeutet Selbstbehalt?

„Selbstbehalt“ ist ein Begriff aus dem Unterhaltsrecht. Egal ob Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Elternunterhalt: Die Pflicht, Unterhalt zahlen zu müssen, hat immer zwei Voraussetzungen:

  1. Der Unterhaltsberechtigte ist bedürftig.
  2. Der Unterhaltspflichtige ist finanziell leistungsfähig.

Nur wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Unterhaltspflichtige tatsächlich Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zahlen. Beim Selbstbehalt handelt es sich um den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen noch zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss.

Sinn und Zweck des Selbsthalts ist es, sicherzustellen, dass der Unterhaltsschuldner nicht durch die Zahlung von Unterhalt selbst bedürftig wird. Sein Existenzminimum soll dadurch gesichert werden.

Wie wird der Selbstbehalt berechnet?

In der Düsseldorfer Tabelle, die auch die Höhe des Kindesunterhalts festlegt, kann man nachlesen, wie hoch der Selbstbehalt ist. Wichtig zu wissen ist aber: Die Düsseldorfer Tabelle ist nicht verbindlich. Eigentlich werden sowohl der Unterhalt als auch der Selbstbehalt vom Gericht festgelegt. Die meisten Gerichte orientieren sich jedoch an der vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen und regelmäßig aktualisierten Düsseldorfer Tabelle.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betrag des Selbstbehalts erhöht oder gekürzt werden. Hat der Unterhaltspflichtige z. B. unvermeidbar hohe Mietkosten oder hat der andere Elternteil ein mehr als 50 Prozent höheres Einkommen, kann der Selbstbehalt höher liegen. Eine Kürzung ist nur in seltenen Fällen möglich, z. B., wenn der Unterhaltsschuldner neu verheiratet ist und der neue Ehepartner wesentlich mehr Geld verdient.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Die Höhe des Selbstbehalts ist außerdem davon abhängig, welchen Personen der Zahlungspflichtige Unterhalt schuldet. Dabei gilt: Gegenüber minderjährigen Kindern ist der Selbstbehalt niedriger als gegenüber Ehegatten oder Eltern. Diese sind gegenüber Kindern nachrangig unterhaltsberechtigt.

Die Höhe des Selbstbehalts gemäß Düsseldorfer Tabelle wurde zuletzt im Jahr 2015 angehoben und ist seitdem weiterhin gültig.

UnterhaltsberechtigterSelbstbehaltAnteil für Wohnkosten
Minderjährige Kinder
Privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahre
(Unterhaltspflichtiger erwerbstätig)
1080 Euro380 Euro
Minderjährige Kinder
Privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahre
(Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig)
880 Euro380 Euro
Volljährige Kinder1300 Euro480 Euro
Geschiedene oder getrennte Ehepartner
Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes
1200 Euro430 Euro
Eltern1800 Euro480 Euro

Selbstbehalt vs. Bedarfskontrollbetrag

Achtung, Verwechslungsgefahr! Die Begriffe Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag stammen zwar beide aus dem Unterhaltsrecht, bezeichnen jedoch unterschiedliche Dinge.

Der Bedarfskontrollbetrag ist in der rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle nachzulesen. Es handelt sich dabei um feste Beträge. Sein Ziel ist es, sicherzustellen, dass der Unterhaltspflichtige durch die Zahlung von Unterhalt finanziell schlechter gestellt wird als der Unterhaltsberechtigte.

Dafür wird betrachtet, wie viel Resteinkommen dem Unterhaltsschuldner nach Abzug aller Unterhaltszahlungen noch verbleibt. Ist diese Summe geringer als der Bedarfskontrollbetrag, wird der Unterhaltspflichtige in die nächst niedrigere Einkommensstufe eingeordnet. Dabei ist es auch möglich, dass er zwei oder mehr Stufen niedriger eingeordnet wird – bis der dazugehörige Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

Was ist ein privilegiertes Kind?

Grundsätzlich gilt: Minderjährige Kinder haben beim Unterhalt Vorrang. Das heißt: Muss der Unterhaltspflichtige mehreren Personen Unterhalt zahlen und reicht dessen Einkommen nicht für alle Unterhaltszahlungen aus, werden die Ansprüche minderjähriger Kinder zuerst erfüllt. Volljährige Kinder, Ehegatten, betreuende Elternteile und Eltern sind nachrangig berechtigt und gehen im schlimmsten Fall leer aus.

Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch volljährige Kinder minderjährigen Kindern gleichgestellt werden. Dann werden sie als privilegierte Volljährige bezeichnet. Dafür müssen vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Das volljährige Kind hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Es ist unverheiratet.
  • Es wohnt noch bei einem der Elternteile.
  • Es besucht noch eine allgemeine Schule.
Foto(s): ©Pexels/Mikhail Nilov

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