Sexueller Missbrauch von Kindern mittels Einwirken von Schriften, § 176 Abs. 4 StGB

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Wann verwirklicht Ihre Handlung einen sexuellen Missbrauch an Kindern durch die Einwirkung von Schriften?

Der Tatbestand des 176 IV Nr. 3 StGB, welcher ein Einwirken des Täters auf ein Kind durch Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB , um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder von dem Täter oder einem Dritten an ich vornehmen lassen soll unter Strafe stellt, setzt voraus, dass

„der Täter durch eine Schrift auf ein individualisiertes Kind in der Absicht einwirkt, das Kind zu sexuellen Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder zur Duldung sexueller Handlungen zu bringen."

Zu welchen Zweck hat der Gesetzgeber diese Variante eines Missbrauchs in das Strafgesetzbuch aufgenommen?

Zum kriminalpolitischer Zweck der Norm wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass Kinder in Internetchats besser geschützt werden müssen, da es vor allem im amerikanischen Raum Vorfälle gab, bei welchen sich Täter mit Kinder zu einem tatsächlichen Treffen verabredeten (BT-Drs. 15/350, 17).

Insbesondere soll von Nr. 3 nicht erfasst werden, wenn

„in Büchern, Internet, oder auch in Chatrooms auf Kinder zugegangen wird, um sie darin zu unterstützen, ein positives Gefühl zu ihrem Körper und zu ihrer Sexualität zu entwickeln".

In den Fällen, welche der Gesetzgeber nämlich unter Strafe stellt, verhält es sich so, dass z.B. ein dem Opfer völlig unbekannter Mann, der pädosexuelle Neigungen hat, Internetchatrooms durchforstet, um dort Kinder mit Worten sexuell zu belästigen und durch ein trickreiches Verhalten diese zu einem realen Treffen zu bewegen, um ihre Neigungen ausleben zu können.

Insbesondere nutzen die jeweiligen Täter die Anonymität des Internet zumeist dazu, die Kinder und Jugendlichen durch Vortäuschen einer falschen Identität (Fake) zunächst unverfänglich in ein Gespräch zu verwickeln um anschließend ihre sexuellen Absichten beispielsweise durch Übertragung von exhibitionistischen Handlungen auf dem Bildschirm oder durch Konfrontation mit Pornografie zu befriedigen.

In besonderen Härtefällen kommt es zur Produktion von Pornografie oder zu realen Treffen, in welchen sexuelle Handlungen tatsächlich durchgeführt werden.

Erfolgreiche Verteidigung in Ihrem Zusammenhang ist kein Zufall:

Die Gesetzesnorm ist dem Gesetzgeber schlichtweg misslungen.

Schon die Legitimation der Einordnung tatbestandsmäßiger Sachverhalte als strafwürdige Handlungen im Sinne der Norm wird in der einschlägigen, allgemein anerkannten Literatur erheblich in Zweifel gezogen. Soviel dazu.

Meist können wir nachweisen, dass der Schriftverkehr zwischen Mandant und dem Kind strafrechtlich neutral ist und nicht den Tatbestand sexuellen Missbrauchs mittels Einwirkung durch Schriften erfüllt.

Ist der Versuch strafbar?

Der Versuch des sexuellen Kindesmissbrauchs mittels Einwirkung durch Schriften ist gem. §§ 176 Abs. 4, Ziff. 3, 22, 23 StGB strafbar.

Insbesondere, wenn es um die Frage geht, ob ein Versuch der Tat vorliegt, kann unsere Kanzlei das Verfahren regelmäßig zu einer Einstellung bringen. Es einfach schwer nachzuweisen, wann ein Versuch überhaupt vorliegt.

Welche Beweise können in dem Verfahren relevant sein?

Chat- Protokolle / Aufzeichnungen aus dem Chatroom / Chaträumen / Internetforen (ICQ, MSN - Messenger) gehören zu den Beweismitteln im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren.

Oft werden, um bereits den Jugendschutz zu wahren, die Chaträume - z.B. durch den Webmaster - betreut. Diese stellen Strafanzeige. Auch Eltern, die einen Verdacht schöpfen, sind oftmals Anzeigeerstatter. Letztendlich offenbart sich das Kind nicht in seltenen Fällen den Erziehungsberechtigten.

Chatgespräche zwischen Kindern und Erwachsenen werden in manchen Chaträumen durch einen technischen Filter überwacht. Sobald der Filter mögliche jugendgefährdende Inhalte entdeckt, wird das Gespräch für beide Teilnehmer augenblicklich beendet und eine Wiederaufnahme verhindert. So soll Missbrauchsfällen entgegengewirkt werden und der Jugendschutz gewahrt werden.

Welche Möglichkeiten hat der Verteidiger bei einem Vorwurf wegen sexuellem Missbrauch von Kindern?

Zunächst muss ein langes Gespräch mit dem Mandanten klären, was letztendlich zu dem Vorwurf geführt hat. In diesem werden Sie die Gelegenheit haben, in einer vertrauensvollen, verständnisvollen und diskreten Atmosphäre Ihre Situation zu besprechen. Nach diesem Gespräch werden Sie sich deutlich besser fühlen.

Als nächstes wird die Ermittlungsakte angefordert und die Aussage der / des Anzeigeerstatter(s) auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht. Dabei greifen wir auf unsere Erfahrung aus anderen Fällen sowie Methoden, welche sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben, zurück.

Regelmäßig werde ich - wenn dies erforderlich ist - eine Verteidigerschrift anfertigen. Die Verteidigerschrift nimmt Stellung zu den Vorwürfen, es werden Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens beantragt.

Während die Polizei die Ermittlungen wieder aufnimmt - z.B. durch Vernehmung der durch mich benannten Zeugen - nehme ich Kontakt zu dem/der zuständigen Staatsanwalt/Staatsanwältin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

In vielen Fällen werde ich ein so genanntes "Glaubwürdigkeitsgutachten" beantragen. Das Glaubwürdigkeitsgutachten wird durch eine Psychologin durchgeführt und untersucht die Aussage und die Person, welche die Anzeige erstattet hat. Die Ergebnisse werden sodann in einem Gutachten festgehalten. Wie kam es zu der Anzeige? Ist es möglich, dass die Anschuldigungen nur erfunden wurden?

Es muss nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, wenn es sich um eine Falschanschuldigung handelt und bereits im Ermittlungsverfahren ein erfahrener Strafverteidiger auf diesem Gebiet eingeschaltet wird. Was im Ermittlungsverfahren versäumt wird, kann in einer Hauptverhandlung nicht mehr nachgeholt werden.

Bitte nehmen Sie eine solche Anzeige nicht auf die leichte Schulter. Regelmäßig suchen mich Mandanten auf, die behaupten, dass Sie zu Unrecht verurteilt wurden. Überlassen Sie nichts dem Zufall.

Selbstverständlich kann ich auch erfolgreich für Sie tätig werden, wenn Sie bereits verurteilt wurden. Berufung, Revision, Wiederaufnahmeverfahren und Gnadenverfahren stehen Ihnen als Rechtsmittel regelmäßig zur Verfügung. Ich prüfe zunächst die Erfolgsaussichten und bespreche dann das weitere Vorgehen mit Ihnen.

Beispiele für Anträge, welche wir in unseren umfangreichen Stellungnahmen und Verteidigungsschriften für Sie stellen:

Nach Aktenlage ist ein hinreichender Tatverdacht ausgeschlossen. Es gibt, bis auf die Anschuldigungen der Anzeigeerstatterin, keinen einzigen Beweis für die Behauptungen der Anzeigeerstatterin. Deshalb wird höflichst beantragt, dass das Verfahren nach

§ 170 II StPO

zeitnah eingestellt wird, um meinem Mandanten weitere Nachteil zu ersparen.

Die Verteidigung beantragt, dass der Anzeigeerstatterin die Verteidigerschrift in allen Details in einer

zeugenschaftlichen Nachvernehmung

vorgehalten wird. Der Unterzeichner geht davon aus, dass die Anzeigeerstatterin ihre Anschuldigungen zurücknehme wird.

Gegebenenfalls soll ein

Sachverständigengutachten

zu der Frage, wie hoch die BAK der Anzeigeerstatterin war und ob eine Widerstandsunfähigkeit bei der konsumierten Menge an Alkohol in Zusammenhang mit Schlaf überhaupt möglich ist, bereits im Ermittlungsverfahren eingeholt werden.

Im Falle der Aufrechterhaltung der Anschuldigungen beantragte ich ebenfalls im Ermittlungsverfahren, dass ein

Glaubwürdigkeitsgutachten

eingeholt wird, welches eindeutig nachweisen wird, dass die Angaben der Anzeigeerstatterin falsch sind.

Für den Fall der Aufrechterhaltung der falschen Vorwürfe, stelle ich weiterhin unter Bezugnahme auf die von Herrn XY unterzeichnete Strafprozessvollmacht im Namen meines Mandanten

Strafanzeige

wegen

falscher Verdächtigung, § 164 StGB und Verleumdung, § 187 StGB

gegen XY.

Die Anträge stelle ich bereits im Ermittlungsverfahren. Hier wird die „Schlacht geschlagen".

Wie häufig ist sexueller Missbrauch von Kindern?

90 % der pädophilen Täter sind dahingehend „ungefährlich", dass Sie ihre Pädophilie durch Beobachtung von Kindern, Betrachtung von Kinderpornographie und sexuellen Vorstellungen leben. Durch das Ansehen und Besitzen von Kinderpornographie machen Sie sich strafbar und bedienen einen Markt, welcher kinderpornographisches Material produziert.

9 % der Täter missbrauchen Kinder sexuell.

1 % der Täter sind derart gefährlich, dass sie nach bzw. während des Missbrauchs das Kind töten.

Verbale Belästigungen, sexuelle Berührungen, exhibitionistische Handlungen, Masturbation sowie orale, vaginale und anale Vergewaltigungen sind die häufigsten Formen des sexuellen Missbrauchs.

Dabei spielt - da das Internet nun mal unseren Alltag bestimmt - das Einwirken durch Schriften einen nicht unerheblichen Teil von Missbrauchsfällen dar. Es muss also nicht immer zu Körperlichkeiten kommen, um einen Missbrauch zu begründen.

Wann ist ein sexueller Missbrauch von Kindern strafbar und wie hoch kann ich bestraft werden?

§ 176 StGB

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt

3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder

4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

Wann ist schwerer sexueller Missbrauch von Kindern strafbar und wie hoch kann ich bestraft werden?

§ 176a StGB

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1.eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

2.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder

3.der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

Welche Besonderheit gilt bei der Verjährung?

Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers. Das Bedeutet, dass das Opfer in der Regel bis zu seinem 28. Lebensjahr Zeit hat, Sie anzuzeigen. Ich überprüfe grundsätzlich, ob Ihre Tat verjährt ist.

Wie kann ich Rechtsanwalt Clemens Louis als Pflichtverteidiger beiordnen lassen?

Ich kann mich In Ihrem Verfahren von Anfang an als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Spätestens mit der Zustellung der Anklage kann folgendes vom Gericht bestimmt werden:

„Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen - Essener - Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen."

Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig Mandanten vor Amts- und Landgerichten in Essen, im gesamten Ruhrgebiet und auch bundesweit als Pflichtverteidiger.

Die Frage, ob Sie mich als Pflichtverteidiger „beiordnen" lassen können, erfragen Sie einfach telefonisch bei mir und ich leite bei Bedarf einen Antrag an das zuständige Gericht weiter. Ein Anruf aus dem deutsche Festnetz: 0201 - 310 460 - 0 ist Ihr Einsatz.

Sollten Sie jedoch das Gericht entscheiden lassen, wer Ihr Verteidiger sein soll, sollten Sie sich später nicht ärgern, wenn Sie mit diesem unzufrieden sind. Bedenken Sie auch, dass Sie einen Pflichtverteidiger nur in großen Ausnahmen (z.B. bei einem Vertrauensbruch) wechseln können.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist,  stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinen Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.


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