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SGB IV: Zur Sozialversicherungspflicht eines Museumsführers, sozialrechtlicher Status

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Wann ist ein Museumsführer als freier Mitarbeiter einzuordnen?

Museen vereinbaren mit den Museumsführern nicht selten Verträge als freie Mitarbeiter. Bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung werden die Verträge zur freien Mitarbeit regelmäßig in Frage gestellt. Hierbei ist dann zu prüfen, ob der freie Mitarbeiter selbständig oder abhängig beschäftigt ist.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.7.2016, – L 11 R 4903/15 – zu der Frage der Sozialversicherungspflicht eines Museumsführers entschieden:

Grundsätzlich kann die Tätigkeit als Museumsführer sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Für eine solche Bewertung sind Umstände wie ein eigener Schreibtisch oder ein eigenes Arbeitszimmer nicht entscheidend.

Soll zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer freien Mitarbeit unterschieden werden, dann müssen die drei grundlegenden Kriterien:

  • des Unternehmerrisikos,
  • der Weisungsgebundenheit und
  • der Eingliederung in das Unternehmen

betrachtet werden. Um zwischen den einzelnen Kriterien eine Balance zu finden, richtet sich die Frage, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Kriterien überwiegen.

„(…) Die vertragliche Ausgestaltung spricht damit überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 11) bis 15). Der Kläger kann entscheiden, ob und in welchen Ausstellungen freie Mitarbeiter beauftragt werden und im Gegenzug können die freien Mitarbeiter frei entscheiden, ob und inwieweit sie den angebotenen Auftrag annehmen. Wird der Auftrag angenommen, ist der freie Mitarbeiter nach dem Wortlaut des Rahmenvertrages grundsätzlich frei von Weisungen, jedoch an die vom Kläger im konkreten Vertragsverhältnis angegebenen Termine und Inhalte gebunden. Ein vertraglich vereinbartes Weisungsrecht bestand damit nicht. (…).“

Ergänzungen des Experten für Sozialversicherungsrecht:

Das LSG hat mit Urteil vom 26.7.2016 entschieden, dass ein Museumsführer, der weisungsfrei eine eigene Führung durchführt, eine selbständige Tätigkeit ausübt. Hier übernimmt der Museumsführer eigenverantwortlich die Planung der Führung, bestimmt über deren Inhalt und vermittelt eigenes Wissen.

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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