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SGB V: Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Cannabis bei einer Erkrankung?

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Vorläufige Kostenübernahme für Cannabis-Extrakt-Tropfen zur Schmerzbehandlung durch Krankenkasse

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit Beschluss vom 22.09.2015 – L 4 KR 276/15 ER – entschieden:

„(...). Die Antragsgegnerin wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verpflichtet, die Kosten für die Therapie mit Cannabis-Extrakt-Tropfen ab dem 12. Mai 2015 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Fall des Obsiegens im Hauptsacheverfahren zu übernehmen. (...).“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Der Antragsteller leidet an einem Morbus Bechterew. Durch die Erkrankung kommt es zu nahezu unerträglichen Schmerzen. Die seit 1982 unternommenen schulmedizinischen Versuche, die Schmerzen des Antragstellers zu lindern, verliefen mäßig erfolgreich und führten zudem zu erheblichen Nebenwirkungen.

Der Antragsteller erwirkte daher eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) zum Erwerb von Cannabis zu Therapiezwecken. Seine Krankenkasse, die Antragsgegnerin, verweigerte jedoch die Kostenübernahme. Zur Begründung verwies sie auf § 135 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch). Danach dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nur dann auf Kosten der Krankenkassen angewendet werden, wenn eine diesbezügliche Empfehlung des Gemeinsamen Bundesauschusses vorliegt. Auch eine Ausnahme nach § 2 Abs. 1a SGB V liege nicht vor. Diese Vorschrift sieht eine ausnahmsweise Gewährung von Leistungen bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankungen oder wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen vor.

Das LSG stütze seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung. Ob mit dem Morbus Bechterew eine wertungsmäßig vergleichbare Krankheit im Sinne des § 2 Abs. 1a SGB V vorliegt, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Bis dahin sei es dem Antragsteller aufgrund der erheblichen Schmerzen nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Tipp vom Anwalt

In besonderen Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Leistungen außerhalb des Regelleistungskatalogs bestehen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht immer leicht zu beurteilen.

Es wird daher Unterstützung von spezialisierten Anwälten für Sozialversicherungsrecht angeraten.

Wir helfen gerne bundesweit!


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