SHB „Altersvorsorgefonds“: BGH bestätigt Prospektfehler und ebnet den Weg für den „Fondsausstieg“

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Mit Urteil vom 16.03.2017 (Az.: III ZR 489/16) hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG (nunmehr: MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG) fehlerhaft ist, da dieser „zum einen widersprüchlich ist und zum anderen einem durchschnittlichen Anleger den unzutreffenden Eindruck vermittelt, dass es ich bei der angebotenen Beteiligung eine speziell für die Altersvorsorge konzipierte Kapitalanlage handele“. 

Fazit: Die Anleger des „Altersvorsorgefonds“ wurden mit einem irreführenden Prospekt geködert und die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH als Treuhänderin muss den klagenden Anleger den aus dem Beitritt resultierenden Schaden ersetzen.

Ein Urteil mit weitreichender Signalwirkung

Zunächst einmal hat dieses Urteil für alle Anleger des „Altersvorsorgefonds“ eine positive Signalwirkung. Allerdings sind die Ansprüche einer Vielzahl der betroffenen Anleger bereits verjährt sein, da auch die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren überwiegend abgelaufen sein dürfte (Hat ein Anleger die Beitrittserklärung beispielsweise am 05.09.2006 unterzeichnet, so ist die absolute Verjährung spätestens mit Ablauf des 05.09.2016 eingetreten). Zudem hat das Amtsgericht Coburg (Az. IN 25/17) mit Beschluss vom 25.04.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Eine zielführende Durchsetzung von Prospekthaftungsansprüchen dürfe damit letztlich ausgeschlossen sein.

BGH bestätigt ein außerordentliches Kündigungsrecht der Anleger

Aber wir können auch Positives berichten: Diese wegweisende Entscheidung des BGH zum „Altersvorsorgefonds“ ebnet für eine Vielzahl der betroffenen Anleger den Weg für eine außerordentliche Kündigung des Beteiligungsverhältnisses. Denn anders als Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche unterliegt ein Kündigungsrecht gerade nicht den verjährungsrechtlichen Vorschriften. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. vom 20.01.2015 (Az. II ZR 444/13)) einem sog. Treugeber (ein Anleger, der sich nur „mittelbar“ über einen Treuhänder an einer Fondsgesellschaft beteiligt) sowohl im Falle einer Falschberatung durch den Anlageberater/ die Vertriebsgesellschaft als auch im Falle der Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Somit können alle Anleger des „Altersvorsorgefonds“, die auf der Basis des fehlerhaften Verkaufsprospektes beraten worden sind und/oder diesen erhalten haben, ihr Beteiligungsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen. 

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung scheidet der Anleger zum jeweiligen Stichtag (Zugang der wirksamen Kündigungs-bzw. Widerrufserklärung) aus dem „Altersvorsorgefonds“ aus. Einlageverpflichtungen der „Ratenzahler“ enden zu diesem Zeitpunkt und die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, eine sog. „Auseinandersetzungsbilanz“ zu erstellen, um die Höhe des Abfindungsanspruchs des Anlegers oder des von diesem auszugleichenden Fehlbetrages zu ermitteln. 

Unser Rechtstipp

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