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Sicher durch den Stau in die Ferien

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Wenn sich ein Stau zu bilden droht, sollte man umgehend bremsen und das Warnblinklicht einschalten.
  • Sollte der Verkehrsfluss zum Erliegen gekommen sein, dürfen Autobahnen nicht einfach an hierfür unzulässigen Stellen wie Zufahrten verlassen werden.
  • Sobald der Verkehr stockt, haben alle Verkehrsteilnehmer die Pflicht, umgehend eine Rettungsgasse zu bilden.
  • Die Benutzung des Seitenstreifens, um im Stau schneller vorwärtszukommen, ist nicht gestattet.

Zum Start der Sommerferien sind einige Autobahnen wieder voll, denn viele nutzen die Zeit für einen Urlaub. Wo viel Verkehr herrscht, wird es schnell eng. Und plötzlich ist er da: der Stau!

Warnblinken mehr als erlaubt

Jeder hat das sicher schon erlebt: Plötzlich steht der Verkehr vor einem. Und nicht selten klingt mit dem Stauende vor Augen die Stauwarnung aus dem Radio in den Ohren. Frühzeitig bremsen, lautet dann die Devise und am besten das Warnblinklicht einschalten, um andere auf den Stau hinzuweisen.

Die Annäherung an einen Stau ist dabei sogar ein ausdrücklich genanntes Beispiel, das den Warnblinkereinsatz erlaubt. Verpflichtend ist das Warnblinken laut § 16 Straßenverkehrsordnung (StVO) jedoch beim Zufahren auf ein Stauende nicht. Am besten sollte man aber so tun, als ob es eine Pflicht gebe, damit andere Verkehrsteilnehmer hinter einem rechtzeitig durch Bremsen reagieren können.

Ausfahrt verpasst: Dennoch gibt es kein Zurück

Auch folgende Situation kennen viele: Der Stau kommt dann, wenn die letzte Ausfahrt gerade hinter einem liegt. Aber bei einem Stau gibt es kein Zurück mehr, um die Autobahn zu verlassen. Wenden oder Rückwärtsfahren auf der Autobahn ist auch dann verboten, wenn der Verkehr steht. Selbst ohne Gefährdung drohen ein Bußgeld von 200 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Mit Gefährdung sind es 240 Euro Bußgeld samt der bereits genannten Folgen.

Nicht zur Nachahmung empfohlen ist auch folgendes Verhalten: „Schlaue“ Verkehrsteilnehmer, die sich im Stau neben einer Zufahrt befanden, haben auch schon versucht, die Autobahn darüber zu verlassen. Dafür müssen sie regelmäßig eine enge Rechtskurve fahren. Dabei verstoßen sie zwar nicht gegen das Wendeverbot, da es eine 180-Grad-Wende voraussetzt. Auch das Rückwärtsfahrverbot ist ohne Einlegen des Rückwärtsgangs nicht verletzt.

Wer die Autobahn über die Zufahrt verlässt, verlässt sie aber an einer hierfür nicht zugelassenen Stelle. Und das ist wie das Wenden und Rückwärtsfahren ebenfalls durch § 18 StVO verboten. Schließlich besteht dabei ein enormes Unfallrisiko mit auf der Zufahrt entgegenkommenden Fahrzeugen. Ein Unfall bringt neben einem variablen Bußgeld 3 Punkte in Flensburg. Und nicht zuletzt kann die Vollkaskoversicherung wegen grob fahrlässigen Verhaltens die Leistung verweigern. Seitens der Kfz-Haftpflicht droht zumindest ein Regress.

Rettungsgasse sofort bilden: Die rechte Hand hilft

Rettungsgassen retten Leben! Das ist einigen Verkehrsteilnehmern leider nicht bewusst, wie Berichte über nicht oder unzureichend gebildete Rettungsgassen zeigen. Dabei ist jeder Fahrer dazu verpflichtet, sie einzuhalten, sobald der Verkehr stockt und ein Stau zu entstehen droht. Wann stockt der Verkehr? Lange Zeit war das unklar. Durch eine seit Anfang 2017 geltende Änderung steht fest, dass die Rettungsgasse zu bilden ist, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Wer sich unsicher ist, wie das mit der Rettungsgasse noch mal geht, sollte seinen rechten Handrücken betrachten. Stellt man sich den Daumen als linke Fahrspur vor, liegt die Rettungsgasse immer zwischen ihm und den restlichen Fingern, die für die anderen Fahrspuren stehen. Die Rettungsgasse ist immer zwischen der linken Fahrspur und den übrigen Spuren zu bilden. 

Da das in der Vergangenheit schlecht funktionierte und die Rettungsarbeiten behinderte, wurden die Strafen für nicht gebildete Rettungsgassen erheblich erhöht. Was nun gilt, erklärt der Rechtstipp „Rettungsgasse – jeder kann sie plötzlich brauchen“

Auch bei stehendem Verkehr: Aussteigen nicht erlaubt

Steht der Verkehr, steigen viele Fahrzeuginsassen aus. Das ist auf Autobahnen auch bei Stau nicht erlaubt. Ausnahmen vom Verbot, die Autobahn zu Fuß zu betreten, gelten nur in Notfällen oder zur Unfallsicherung. Wer sein Fahrzeug bei längerem Stehen verlässt, sollte das nur mit größter Vorsicht tun. Gerade am Stauende kann es passieren, dass nachfolgende Fahrzeuge – insbesondere Lkw – zu spät bremsen. Die Folgen kann sich jeder vorstellen.

Wer im Tunnel steht, sollte zudem nach kurzer Zeit den Motor ausschalten. Geht die Tanknadel in Richtung null, sollte man rechtzeitig auf den Standstreifen wechseln. Das ist allemal besser, als auf der Fahrbahn zu stehen, wenn der Verkehr wieder rollt.

Seitenstreifen für Pannen gedacht: nicht zur Abkürzung

Übrigens darf man den Seitenstreifen nur im Fall einer Panne befahren oder darauf halten. Deshalb auch die Bezeichnung als Pannenstreifen. Eine Ausnahme gilt zudem, wenn sonst kein Platz für eine Rettungsgasse bleibt. Den Standstreifen benutzen darf man auch, wenn Polizei, Schilder oder Markierungen es – etwa wie häufig bei Baustellen – erlauben.

Keine Ausnahme bildet aber die Möglichkeit, die Autobahn vor einer Ausfahrt über den Standstreifen schneller zu verlassen oder einfach zu einer Raststätte zu gelangen. Oft kommt es gerade zu Unfällen, weil plötzlich ein anderer auf dieselbe Idee kommt und auf den Seitenstreifen ausschert.

Dann ist dieser ebenfalls blockiert und behindert die Rettungskräfte. Diese dürfen den Standstreifen – anders als normale Verkehrsteilnehmer – befahren. Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind insofern von der Straßenverkehrsordnung befreit. Sie müssen allenfalls das Blaulicht einschalten, nicht jedoch unbedingt die Sirene, wenn sie sich – wie auf der Autobahn – außerorts befinden.

Auf dem Standstreifen können außerdem Menschen laufen, die die nächste Notrufsäule suchen. Wer diese verletzt, haftet in der Regel allein. Die nächste Notrufsäule findet man leicht durch Blick auf die weißen Begrenzungspfähle. Kleine schwarze Pfeile darauf zeigen in Richtung der nächstgelegenen Notrufsäule. Auch in Zeiten allgegenwärtiger Handys werden die im Abstand von 2 km befindlichen Säulen immer noch gern genutzt. 

(GUE/BCB)

Foto(s): ©Fotolia.com

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