Sie haben eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten? Was nun?

  • 1 Minuten Lesezeit


- Termin absagen!!  Sie sind nicht verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen

- Schweigen!! Machen Sie Gebrauch von Ihrem Aussageverweigerungsrecht

- Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Sie unterstützen


Grundsätzlich ist man als Beschuldigter nicht verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen. Einer Ladung zur Vernehmung muss man nicht folgen. Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. 

Dem Beschuldigten steht es danach frei, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen ( § 136 Abs.1 S.2, § 246 Abs. 5). Der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf sich selbst zu belasten, ist ein zentrales Prinzip eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

Es ist ratsam, bei der Polizei zunächst keine Angaben zu machen. Auch von "harmlosen" Gesprächen mit der Polizei wird strikt abgeraten.

Denn das Schweigerecht ist ein wichtiger Bestandteil eines fairen Verfahrens. Schweigen darf dem Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten zu keinem Zeitpunkt negativ zur Last fallen. 

Es ist ratsam einen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren, dieser wird sofort Akteneinsicht beantragen. Erst nach Akteneinsicht kann das weitere Vorgehen besprochen werden.

Wichtig zu wissen ist, dass es jederzeit möglich ist, eine Aussage zu tätigen. Denn auch aus einer anfänglichen Aussageverweigerung dürfen keine nachteilige Schlüsse gezogen werden. Dieser wichtige und anerkannte Grundsatz wurde durch den BGH durch Beschluss v. 23.03.2021 erneut bestätigt.


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