SIGNA 03 MILANO: Rückabwicklung wegen verdeckter Rückvergütungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Rechtsanwalt Christian Fiehl wurde durch Anleger des SIGNA 03 Milano Fonds, einem geschlossenen Immobilienfonds auf dem deutschen Markt mit Immobilie in Mailand, mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt. Es bestehen gute Aussichten die Rückabwicklung der Beteiligung zu erreichen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer Anlageberatung durch eine Bank gezeichnet wurde. Die Anleger, die sich nun des Beistandes der Rechtsanwälte Zimmermann König & Kollegen versichert haben, zeichneten in den Jahren 2005/2006 die Beteiligung nach einem Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter ihrer Haubank, bei der sie schon seit Jahren ihr Girokonto geführt hatten und der sie vertrauten. Schließlich aber verschwieg die Bank den Anlegern, dass sie für den Vertrieb der Anlage hinter dem Rücken der Anleger Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten hat.

Nach der herrschenden Rechtsprechung, gemeinhin bekannt als sog. Kick-Back-Rechtsprechung hätte die Bank über Provisionen, die sie verdeckt hinter dem Rücken der Anleger erhalten hatte und die aus den offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen stammten, ungefragt aufklären müssen.

Außerdem erhielten die Anleger seit 2009, also ca. 3 Jahre nach dem Start der Anlage, keine Ausschüttungen mehr. Ein Umstand, der die Anleger zusätzlich zu Schadensersatzansprüchen wegen einer fehlerhaften Aufklärung berechtigen kann. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, da die Berater die Anleger nicht einheitlich über bestehende Risiken der Anlage aufklärten.

Aus Parallelverfahren (OLG Nürnberg, 14 U 11191/12) konnte Rechtsanwalt Christian Fiehl die Kenntnisse über die üblichen Provisionen erhalten, die die betreffende Bank für den Vertrieb der Immobilienfonds, aber auch für Schiffsfonds, erhalten hat, um diese bei der Beratung Ihrer Kunden anzupreisen. Es wurden sowohl die Vertriebsmitarbeiter als auch ein ehemaliger Vorstand der Bank im Zeugenstand vernommen. Die Beweisaufnahme bestätigte schließlich die zuvor aufgestellte Behauptung, dass Rückvergütungen an die Bank geflossen sind.

Christian Fiehl LLM

Rechtsanwalt



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Fiehl

Beiträge zum Thema