Sind Bargeschäfte anfechtbar (nach Ins0) durch den Insolvenzverwalter?

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Bargeschäfte sind normalerweise nicht anfechtbar nach §129 ff InsO durch einen Insolvenzverwalter. Es gibt aber Ausnahmen:

*Unlauterkeit bei Bargeschäften
Ein Schuldner handelt unlauter bei einem Bargeschäft, wenn das Geschäft weniger der Abwicklung dient und eher ein gezieltes, schädigendes Verhalten gegenüber den Gläubigern darstellt. 

Dies ist der Fall, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO das Bargeschäft zu einer gezielten Benachteiligung anderer Gläubiger führt oder der Empfänger gezielt bevorzugt wird. Fortlaufende Verluste allein begründen jedoch kein unlauteres Handeln.

*Der Fall
Der Bundesgerichtshof entschied Ende 2024 in einem Fall, in dem der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG gegen einen der Kommanditisten vorging. Die GmbH & Co. KG war nicht rentabel und ihre fälligen Verbindlichkeiten überstiegen die liquiden Mittel. Ein Kommanditist übernahm die Bauleitung und stellte dafür Rechnungen, die bezahlt wurden, obwohl die GmbH & Co. KG zahlungsunfähig war.

*Forderungen und Mahnungen
Der Kommanditist stellte Rechnungen für Materiallieferungen und mahnte diese mehrfach an. Der Geschäftsführer der GmbH & Co. KG wies auf Liquiditätsprobleme hin und forderte die Kommanditisten zur Einzahlung auf, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Zahlungen an einzelne Gläubiger sollten bis zur Bereitstellung der Liquidität unterbleiben, was jedoch nicht geschah.

*Zahlungen und Insolvenzverfahren
Die GmbH & Co. KG leistete entgegen ihrer Ankündigung Zahlungen an den Kommanditisten und einen anderen Gläubiger, obwohl sie kurz darauf zahlungsunfähig wurde. Der Insolvenzverwalter forderte die Erstattung dieser Zahlungen und behauptete, die GmbH & Co. KG habe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt.

*Gerichtliche Entscheidung
Das Landgericht Magdeburg gab der Klage teilweise statt, während das Oberlandesgericht Naumburg die Klage hinsichtlich der Zahlungen abwies. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und erkannte kein unlauteres Handeln der GmbH & Co. KG. Es handelte sich um ein Bargeschäft gemäß § 142 Abs. 1 InsO, bei dem ein unmittelbarer Austausch von Leistung und Gegenleistung stattfand. Die GmbH & Co. KG zahlte die erbrachten Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung.

*Begründung der Gerichte
Das Oberlandesgericht Naumburg stellte fest, dass die Leistungen des Kommanditisten objektiv gleichwertig waren und einem Schuldner in der Krise die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen sollten. Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO war nicht möglich, da das Bargeschäft nicht unlauter war.

In der Literatur besteht Uneinigkeit darüber, unter welchen Voraussetzungen ein unlauteres Handeln des Schuldners anzunehmen ist. Es besteht Einigkeit, dass Handlungen, die eine gezielte Benachteiligung von Gläubigern darstellen, unlauter sind.

Das Oberlandesgericht verneinte eine Anfechtung des Bargeschäfts nach § 133 Abs. 1 InsO, da keine Unlauterkeit vorlag. Dem Schuldner muss bewusst sein, dass seine Handlungen trotz gleichwertigen Leistungsaustauschs einen Nachteil für die Insolvenzgläubiger darstellen können, und dies billigend in Kauf nehmen.

Andere Juristen sehen Unlauterkeit nur bei Vorsatz des Schuldners.


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