SKG Bank AG: Immobiliendarlehensverträge jetzt widerrufen!
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BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen in ganz Deutschland
Seit dem 1. November 2002 sind Banken wie die SKG Bank AG gesetzlich dazu verpflichtet, Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags umfassend über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Offenbar kamen viele Rechtsabteilungen von Kreditinstituten dieser Verpflichtung aber nicht richtig nach und erstellten Belehrungen die bereits gerichtlich beanstandet wurden. Der Bundesgerichtshof bemängelte Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben in den Widerrufsbelehrungen – etwa das sogenannte „Deutlichkeitsgebot”, welches die Verständlichkeit des Belehrungstextes für den juristischen Laien gewährleisten soll – und erklärte diese für ungültig.
Für Darlehensnehmer bedeutet das die fortdauernde Widerrufbarkeit ihrer Verträge und damit eine attraktive Ausstiegsmöglichkeit aus ihrem seit Jahren laufenden Vertrag. Im Kündigungsfall wäre noch eine teure Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen – wer sein Darlehen aber widerruft, zahlt keine Vertragsstrafe.
Darlehensnehmer können ihre vom aktuellen Standpunkt viel zu teuren Verträge damit ohne zusätzliche finanzielle Belastung verlassen und zu historisch günstigen Konditionen umschulden.
Denn wer sich heute Geld zur Immobilienfinanzierung leiht, zahlt weniger als die Hälfte der Zinsen, die noch vor ein paar Jahren für ein entsprechendes Darlehens verlangt wurden. Liquidität ist dank europäischer Niedrigzinspolitik günstig wie nie!
Neuer Gesetzesvorschlag: Viele Verträge möglicherweise nur noch bis Mitte 2016 widerrufbar
Indes droht bereits ein jähes Ende des „Widerrufsjokers”: Eine vom Bundesrat angeregte Gesetzesänderung wird bei ihrer Umsetzung dazu führen, dass das Widerrufsrecht zu zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Verträgen zum 21. Juni 2016 erlischt.
Offenbar hat die Bankenlobby hier ganze Arbeit geleistet, um den durch ausfallende Zinszahlungen entstehenden Schaden zu begrenzen. Darlehensnehmer müssen sich möglicherweise beeilen!
Widerrufsbelehrungen der SKG Bank AG teilweise falsch – Verträge könnten widerrufbar sein
Auch in Belehrungen der SKG Bank AG sind unserer Ansicht nach Fehler enthalten, die im Einzelfall zur Unwirksamkeit der Belehrungen führen können. Im Folgenden werden einige typische Fehler dargestellt.
Unklare Bestimmung zum Beginn der Widerrufsfrist in Formularen der SKG Bank AG
In den Belehrungen heißt es: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.” An dieser Stelle wäre eine vollständige Aufzählung der Pflichtangaben erforderlich gewesen. Der Darlehensnehmer kann hier nicht allein auf Grundlage der Belehrung widerrufen und müsste im Zweifel die gesetzliche Bestimmung einsehen, um den Beginn seiner Widerrufsfrist selbstständig zu ermitteln. Das ist nicht hinnehmbar.
Nur einseitige Darstellung zu Rückgewährpflichten in Formularen der SKG Bank AG
Durch einen Widerruf entsteht ein sogenanntes „Rückgewährschuldverhältnis”, innerhalb dessen sich die Parteien alle gegenseitig erhaltenen Leistungen zurück zu gewähren haben. In den Belehrungsformularen der SKG Bank AG findet sich jedoch nur ein Hinweis auf die Rückgewährpflicht des Darlehensnehmers. Dass auch die SKG Bank als Kreditinstitut der Pflicht zur Rückgewähr unterliegt, wird nicht angesprochen. So bleibt es bei einer unvollständigen Belehrung, die wohl kaum geeignet ist, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.
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Als Darlehensnehmer sollten Sie zeitnah eine professionelle Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen veranlassen. Vermehrt auftretende Fehler bieten erste Anhaltspunkte für eine Widerrufbarkeit Ihres Vertrages. Unerlässlich bleibt aber stets eine umfassende Aufarbeitung Ihrer Vertragsunterlagen durch Experten.
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