Soforthilfe Corona – falsche Angaben führen zu Strafbarkeit wegen Betrugs und Subventionsbetrug

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Der Bundestag hat am 25.03.2020 als Maßnahme die „Soforthilfe Corona“ erlassen, um Unternehmern, Selbstständigen und Angehörigen freier Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, mit einem einmaligen Zuschuss zu unterstützen.

Doch bei der Antragstellung ist höchste Vorsicht geboten! Die Voraussetzungen, die an die Förderung gestellt werden, sind hoch. Werden falsche Angaben gemacht oder liegen die Voraussetzungen nicht vor, so kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs, Subventionsbetrugs sowie Falscher Versicherung an Eides statt in Betracht.

Hinweis: Es zeigt sich mittlerweile, dass die Voraussetzungen sich je nach Bundesland unterscheiden. Die jeweiligen Antragsbedingungen können in dem Beitrag nicht berücksichtigt werden. Gerne prüfen wir die jeweiligen Voraussetzungen des infrage kommenden Soforthilfeprogramms für Sie. 

1. Wer kann die Förderung beantragen?

Die Förderung kann von Selbstständigen, Angehörigen freier Berufe oder Unternehmern mit teilweise bis zu 250 Beschäftigten beantragt werden. Gemeinnützige Sozialunternehmen können die Förderung beantragen, sofern sie am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmen.

Selbstständige und Kleinunternehmer sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit der Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest 1/3 des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

2. Was wird gefördert? Was bedeutet „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“?

Gefördert werden sollen Unternehmen, die sich in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage finden. Je nach Anzahl der Beschäftigten, gibt es eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 30.000 Euro. Mit der Soforthilfe sollen Umsatzeinbrüche und Liquiditätsengpässe überbrückt werden.

Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage liegt vor, wenn ein Liquiditätsengpass vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn infolge der Corona-Pandemie fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. 

Die Frage, ob Rücklagen als vorhandene liquide Mittel erst aufgebraucht werden müssen, lassen sämtliche Bundesländer bedauerlicherweise unbeantwortet. Rücklagen fallen jedenfalls nach Ansicht des Verfassers nicht unter fortlaufende Einnahmen.

Wichtig: Es muss erklärt werden, dass die fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie weggefallen sind. Ein bloßer Hinweis auf die Corona-Pandemie genügt nicht!

Unternehmen, bei denen bereits vor dem 11.03.2020 Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche entstanden sind, sind nicht förderungsfähig.

3. Muss erst Privatvermögen eingesetzt werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?

Nein. Mittlerweile haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, das Privatvermögen unberücksichtigt zu lassen.

4. Was passiert, wenn vor Antragstellung Geld vom Geschäftskonto auf das Privatkonto transferiert wird?

Kommt man nun auf die Idee, vor Antragstellung liquides Kapital des Betriebs auf sein Privatkonto zu übertragen, um dann aufgrund des angeblichen Liquiditätsengpasses des Betriebs bzw. Unternehmens die Förderung zu beantragen, liegt bereits eine Strafbarkeit wegen Betrugs, Subventionsbetrugs und Falscher Versicherung an Eides statt vor.

Darüber hinaus kann auch – je nach Gesellschaftsform des Unternehmens – eine Untreue zulasten des Unternehmens vorliegen.

5. Was droht bei falschen Angaben?

Werden in dem Antrag auf Gewährung des Zuschusses falsche oder unvollständige Angaben gemacht, so droht eine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB), Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und Falscher Versicherung an Eides statt (156 StGB). Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Angaben auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Für eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist eine Auszahlung der Forderung nicht erforderlich. 

Es reicht für eine Strafbarkeit bereits aus, dass falsche Angaben gemacht wurden. Weitere Folgen sind neben einem Strafverfahren, die Rückzahlung der Soforthilfe sowie weitere gewerberechtliche Konsequenzen (beispielsweise Verbot an der Teilnahme bei öffentlichen Ausschreibungen, Entzug der Konzession, etc.). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr kann gemäß § 6 GmbHG  der Verlust der Stellung als Geschäftsführer drohen.

Zusammenfassend können falsche Angaben erhebliche Konsequenzen haben. Die Kanzlei Burgert Rechtsanwälte berät seit Beginn der Corona-Pandemie Unternehmen und Selbstständige zu den neu aufgekommenen Strafbarkeitsrisiken.

Sollten Sie Fragen zu Strafbarkeitsrisiken in Ihrem Unternehmen haben oder wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, stehen wir Ihnen gerne als Interessenvertreter zur Seite. Unsere Kanzlei ist ausschließlich im Strafrecht tätig. Dabei liegt ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit in der Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht. Wir bieten telefonische Beratungen sowie Beratungen via Skype an.



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