Sollen Sie auch Schadenersatz wegen Nutzung von Google Fonts zahlen?

  • 3 Minuten Lesezeit

Mir wurde ein Schreiben eines Herrn N. Wegen des Vorwurfes eines Datenschutzverstoßes mit einer Schadensersatzforderung zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch ein solches Schreiben erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu dem erhobenen Vorwurf: Dynamische Einbindung von Google Fonts 

In dem mir vorliegenden Schreiben geht es um den Vorwurf „Verstoß gegen DSGVO - rechtswidrige Weitergabe von Daten“. Zu diesem Vorwurf wird ausgeführt, dass Herr N. die Website des abgemahnten Unternehmens besucht habe und dass auf dieser Website der Drittanbieterdienst Google Fonts dynamisch eingebunden sei, wodurch bei Aufruf der Webseite automatisch und ohne Zustimmung des Besuchers eine Verbindung mit den Servern von Google hergestellt wird. Informationen zu der diesbezüglichen datenschutzrechtlichen Problematik finden Sie in einem Beitrag auf der Internetseite meiner Kanzlei:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-google-fonts.htm

Was Herr N. will:

Herr N. möchte zunächst dazu anregen, die Google Fonts DSGVO-konform einzubinden. Schließlich sei er nicht der Einzige, dessen Daten weitergegeben werden. Der Aufwand hierfür sei äußerst gering und erspare dem abgemahnten Unternehmen eventuell einige Kosten. In diesem Zusammenhang verweist Herr N. auf ein Urteil des LG München (LG München, Urteil vom 20.01.2022 zum Az. 3 O 17493/20), mit dem einem Betroffenen in einem vergleichbaren Fall neben Ansprüchen auf Unterlassung und Auskunfterteilung auch ein Schadenersatz in Höhe von 100,00 Euro zugesprochen worden war.

Im Weiteren macht Herr N. unter Bezugnahme auf das Urteil des LG München einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 100,00 Euro geltend.

Meine Einschätzung: 

Schreiben mit datenschutzrechtlichen Forderungen von Privatpersonen kommen inzwischen häufiger vor. Ich hatte daher hier bereits in der Vergangenheit über entsprechende Fälle berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneut-abmahnung-wegen-datenschutzverstoss-200290.html

Die Besonderheit des Schreibens von Herrn N. liegt darin, dass er keine datenschutzrechtliche Abmahnung ausspricht, also keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fordert. Er regt vielmehr lediglich an, die Google Fonts DSGVO-konform einzubinden und fordert einen vergleichsweise niedrigen Schadenersatzbetrag. Das ist nach meiner Auffassung einerseits zwar nicht ganz unclever, weil es sicher Unternehmen geben wird, die auf einen solchen Vorschlag eingehen. Andererseits drängt sich aufgrund der Gestaltung des Schreibens ein wenig der Verdacht auf, dass Herr N. inhaltsgleiche Schreiben nicht nur in dem mir konkret vorliegenden Fall versandt hat, was für ein Interesse daran sprechen könnte, dass es in der Angelegenheit wohl nicht nur um datenschutzrechtliche Interessen geht.

Meine Empfehlungen:

  1. Klären Sie zunächst den Sachverhalt.
  2. Lassen Sie sich im Übrigen fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) bei Internetrecht-Rostock.de ständig Online-Händler und Webseiten-Betreiber unter anderem zu datenschutzrechtlichen Fragen.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und spreche konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen aus.  

Sie haben auch ein Schreiben wegen eines Datenschutzverstoßes erhalten?

Wenn Sie auch ein Schreiben wegen eines Datenschutzverstoßes erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Beiträge mit weiterführenden Informationen für Sie:

Geklärt durch den EuGH: Verbraucherschutzverbände können wegen Datenschutzverstößen abmahnen und Verbandsklagen erheben:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-verbraucherzentrale-vzbv-datenschutz.htm

Wie Sie auf eine DSGVO-Abmahnung reagieren sollten:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-datenschutz-dsgvo.htm

Foto(s): Andreas Kempcke

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