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Sonderpädagogischer Förderbedarf & Inklusion

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Sonderpädagogischer Förderbedarf ist das ehemalige „Behindertenrecht“, das nunmehr euphemistisch sprachlich angeglichen wurde – mit dem Hintergedanken, dass Eltern hierzu keinen Argwohn schöpfen.

Sonderpädagogischen Förderbedarf gibt es in folgenden Kategorien:

Körperliche Gebrechen: Körperbehinderung, Sehbehinderung, Hörbehinderung. Bei diesen Kategorien wünschen die Eltern meist selbst sonderpädagogischen Förderbedarf und mehrheitlich besuchen diese Kinder auch den entsprechenden Sonderschulbereich, da dieser vergleichsweise besser ausgestattet ist, als normale Schulen.

Intellektuelle Defizite: Sprachheilstörung, Lernstörung, geistige Behinderung. Während bei der Sprachheilstörung in den Sprachheilschulen nach dem normalen Lehrplan unterrichtet wird, werden lernbehinderte und geistig behinderte Kinder binnendifferenziert unterrichtet und nur in seltenen Fällen, erreichen sie reguläre Schulabschlüsse auf diese Weise. Aus diesem Grunde versuchen Eltern zumindest bei Grenzfällen auch die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs zu vermeiden.

Verhaltensauffällige Kinder – sogenannter sozial-emotionaler Förderbedarf. Die Kinder werden hier grundsätzlich ganz normal unterrichtet, wobei zumindest in Sonderschulen meist nur Hauptschulniveau angeboten wird. Eltern wehren sich meist gegen die Kategorisierung sozial-emotionalen Förderbedarfs, da hierdurch eine erhebliche Stigmatisierung der Kinder eintritt.

In Bundesländern mit einem Recht auf Inklusion haben Eltern ein Wahlrecht, ob ihr Kind eine Sonderschule besucht, oder inklusiv in einer normalen Schule beschult wird. Besteht noch kein Anspruch auf Inklusion, so entscheidet die Schulbehörde, ob man eine normale Schule besuchen darf oder in eine Sonderschule muss.

Die Einführung der Inklusion hat zu einem erheblichen Missbrauch des sonderpädagogischen Förderbedarfs geführt. Viele Schulen, die Inklusion anbieten, versuchen Familien sonderpädagogischen Förderbedarf aufs Auge zu drücken, um an zusätzliche Ressourcen zu gelangen. Insbesondere Kinder mit Teilleistungsstörungen (Legasthenie, Dyskalkulie, auditive Wahrnehmungsstörungen) sind gefährdet, dass sie als lernbehindert erklärt werden sollen. Ebenso ergeht es Kindern mit ADHS oder Autismus, die meist in den sozial-emotionalen Förderbedarf verschoben werden sollen.

Man sollte sich deshalb gegen die Klassifizierung sonderpädagogischen Förderbedarfs frühzeitig wehren, denn hat man diesen einmal erhalten, bekommt man ihn ganz schlecht wieder weg.

Mehr Informationen zu sonderpädagogischem Förderbedarf, und Inklusion und Links zu landesspezifischem Recht in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen finden Sie auf meinem Serviceportal Schule: http://www.schulrecht.pro/un-behindertenkonvention-schule-sonderschule-foerderschule.html


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