Sozialversicherungspflicht Gesellschafter-Geschäftsführer – Rechtsprechungsupdate März 2018

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Mit zwei neueren Urteilen bestätigt das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Dauerbrenner des sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers.

Geschäftsführer ist in der Regel sozialversicherungspflichtig

Die Tätigkeit als Geschäftsführer ist vom Grundsatz her sozialversicherungspflichtig, d. h. es sind Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie Pflegeversicherung abzuführen.

Der Grund liegt in § 7 Abs. 1 SGB IV. Hiernach gilt als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung jede nicht selbstständige Arbeit. Eine nicht selbstständige Arbeit ist dadurch geprägt, dass der Beschäftigte Weisungen unterliegt und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation vorliegt. Beim klassischen Geschäftsführer ist dies eindeutig der Fall. Insbesondere unterliegt dieser – dies ergibt sich aus der Natur der GmbH – den Weisungen der Gesellschafter.

Unproblematisch: Ausnahme bei Mehrheitsgesellschaftern

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht wird seit jeher bei dem klassischen Mehrheitsgesellschafter anerkannt. Dieser ist aufgrund seiner beherrschenden Gesellschafterstellung faktisch gerade keinen Weisungen unterworfen, da er die Weisungen sozusagen selbst vorgibt.

Dies betrifft aber nur den Gesellschafter, der über 50 Prozent der Stimmrechte hält. Da bei der GmbH regelmäßig die Stimmrechte direkt an der Beteiligung festgemacht werden (siehe § 47 Abs. 2 GmbHG) spricht man bei dieser Fallgruppe von dem Mehrheitsgesellschafter.

Nicht ausreichend: bloßes Handeln wie ein Mehrheitsgesellschafter

Bereits im Jahr 2015 hat das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass es bei geschäftsführenden Gesellschaftern die keine Stimmenmehrheit halten nicht ausreicht, wenn diese bisher rein faktisch freischalten und walten konnten. Dies wird damit begründet, dass nur aus der bisherigen Nichtwahrnehmung eines Weisungs- und Überwachungsrechts der Gesellschafter nicht geschlossen werden kann, dass dies auch in Zukunft so sein wird. Aus dem Verhalten der Vergangenheit lässt sich nämlich kein rechtswirksamer Verzicht für die Zukunft entnehmen.

Sperrminorität kann Sozialversicherungspflicht verhindern

Spannend ist nun die Fallgestaltung, dass ein Gesellschafter eine Sperrminorität hat. Hier gab es bislang zahlreiche unterschiedliche Fallkonstellationen, die auch zu unterschiedlichen Entscheidungen vor den Sozialgerichten bzw. Landessozialgerichten führten. Die neuerlichen Entscheidungen des Bundessozialgerichts des BSG bringen hier ein wenig mehr Rechtssicherheit. Das BSG besagt ausdrücklich, dass eine abhängige Beschäftigung – und damit die Versicherungspflicht – nur in folgenden Konstellationen ausgeschlossen sein kann:

  • Fallgruppe des Mehrheitsgesellschafters (siehe oben) oder
  • wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer exakt 50 % der Geschäftsanteile hält oder
  • wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer weniger als 50 % der Geschäftsanteile hält, aber aufgrund „ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt“.

Fazit

Damit ist – was wenig überrascht – klar: In den Fallgruppen der Minderheitsgesellschafter führt zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht kein Weg an einer sauberen Satzungsregelung vorbei. Insbesondere in familiär geprägten Gesellschaften, bei denen mittel- oder langfristig absehbar ist, dass die Kinder die Firma als Gesellschafter-Geschäftsführer fortführen sollen, kann so bereits bei nur geringer kapitalmäßiger Beteiligung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermieden werden.

BSG, Urteile vom 14.03.2018, Az. B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R



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