Späte Betriebskostenabrechnung bei gewerblichen Mietverhältnissen

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Ein gewerblicher Mieter weigerte sich, an seinen Vermieter die rückständigen Betriebskosten in Höhe von 61.709,99 Euro zu bezahlen. Er hatte die Abrechnung erst über ein Jahr nach dem betreffenden Abrechnungszeitraum erhalten. Er war nunmehr der Ansicht, dass der Anspruch auf Zahlung der noch nicht bezahlten Betriebskosten nunmehr nicht mehr bestehe. Das Landgericht Düsseldorf schloss sich dieser Argumentation nicht an und verurteilte ihn zur Zahlung. Hiergegen legte der Mieter Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies seine Berufung zurück. Zwar sei nach dem Inhalt des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, wenn dem Mieter die Abrechnung nicht binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitgeteilt worden sei. Diese Vorschrift finde jedoch auf gewerblichen Mietverhältnisse keine Anwendung. Es fehle bereits an einer für den Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Diese könne insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass sich weder die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, noch die Stellungnahmen von Rechtsausschuss und Bundesrat mit einer entsprechenden Anwendung der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auf gewerbliche Mietverträge befassen würden. Nicht jedes Schweigen der Gesetzesmaterialien rechtfertige den Schluss auf eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe bewusst von einer Übertragbarkeit der nicht genannten Regelungen aus dem Recht der Wohnungsmiete abgesehen. Allein der Hinweis auf eine möglicherweise gleiche Interessenlage zwischen Wohn -und Gewerberaummieter rechtfertige keine analoge Anwendung der Ausschlussfrist auf gewerbliche Mietverträge.

OLG Düsseldorf vom 09.08.2007, Az. I-10 U 66/07


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