Sparkasse Freiburg unterliegt vor dem BGH (XI ZR 590/15)!

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.09.2017 für Klarheit gesorgt und mehrere Klauseln der Sparkasse zu Bankgebühren als unzulässig verworfen:

Nachdem bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von Bankgebühren/-entgelte vom Bundesgerichtshof – meist unter Verweis gegen geltendes AGB-Recht – für unzulässig erklärt wurden, wurden nun weitere Gebühren als überhöht/vertragswidrig erklärt.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Banken nur kostenbasierte Entgelte fordern dürfe. Leistungen, mit denen die Sparkasse lediglich ihre gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Bankkunden erfülle, dürften dem Bankkunden nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, so die Karlsruher Richter.

So wurde eine Klausel für unzulässig erachtet, wonach der Bankkunde fünf Euro für einen Benachrichtigungsbrief zu erbringen habe. Auch die Änderung und Aussetzung eines Dauerauftrages sei schließlich kostenlos zu erbringen. Dies sei als Widerruf zu behandeln, dieser müsse kostenlos erfolgen.

Unzulässig ist auch die Gebühr für den Widerruf einer Wertpapierorder.

Es bleibt im Übrigen dabei: Banken bleibt es auch untersagt, Leistungen im eigenen Interesse dem Bankkunden in Rechnung zu stellen: So dürfen weder für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens noch für die Wertermittlung einer Immobilie dem Kunden Gebühren in Rechnung gestellt werden.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Bankkunden (u. a. auch Darlehensnehmer) gegenüber Sparkassen und anderen Banken bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema