Sparkasse Nürnberg kündigt 21.000 Prämiensparverträge

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Schwerer Schlag für tausende von Kunden der Sparkasse Nürnberg. Die Sparkasse Nürnberg hat 21.000 Prämiensparverträge gekündigt. In ihren Kündigungsschreiben verweist die Sparkasse auf eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – deren Entscheidungsgründe noch nicht einmal veröffentlicht sind. Es existiert bislang nur eine Pressemitteilung. 

Dies hindert die Sparkasse aber offenbar nicht Fakten zu schaffen. Zur Begründung der Kündigungen wird von der Sparkasse das aktuelle Niedrigzinsumfeld herangezogen. 

Aus wirtschaftlichen Erwägungen erscheint dies nachvollziehbar, wenn man sich vor Augen führt, dass sie sich zu ansehnlichen Prämienzahlungen – sukzessive ansteigend abhängig von der Laufzeit auf bis zu 50 % – gegenüber dem Kunden verpflichtet hat.

Aber nicht alles was wirtschaftlich nachvollziehbar ist, ist auch rechtlich zulässig. Die Entscheidung des BGH wird allenfalls teilweise die rechtlichen Problemstellungen bei den verschiedenen Ausgestaltungen der Fälle des Prämiensparens klären können. Dies gilt umso mehr als auch Einzelfallumstände von Bedeutung sind, z. B. ob die AGB der Sparkasse wirksam in den Vertrag einbezogen oder in Gesprächen im Vorfeld zum Abschluss des Vertrages mündliche oder schriftliche Zusicherungen gemacht worden sind. 

Teilweise sehen die Prämiensparverträge feste Laufzeiten vor, teilweise sind keine Angaben zu Vertragslaufzeiten in den Vertragsbedingungen enthalten. 

Auch solche Verträge mit fester Vertragslaufzeit sind von der Kündigungswelle der Sparkasse erfasst, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, bei dem sich in den vergangenen Tagen bereits eine Vielzahl von betroffenen Kunden der Sparkasse gemeldet und bei ihm um rechtlichen Rat nachgesucht haben. 

„Gerade bei vertraglich vereinbarten festen Laufzeiten erscheint eine Kündigung unter Hinweis auf die aktuelle Niedrigzinsphase rechtswidrig, da selbst die Sparkassen-AGB eine ordentliche Kündigung bei einem sachgerechten Grund nur dann ermöglichen, wenn weder eine feste Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart worden ist“, so Rechtsanwalt Reulein in einer Stellungnahme zu der Kündigungswelle der Sparkasse Nürnberg. 

Sparkassenkunden sollten sich in jedem Fall nach Erhalt der Kündigung im Hinblick auf ihre rechtlichen Möglichkeiten anwaltlich beraten lassen. 

Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg. Wir beraten und vertreten als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht seit 15 Jahren Mandanten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kapitalanlagen und der fehlerhaften Beratung von Kapitalanlegern in ganz Deutschland.


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