Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

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Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann ruhen, wenn sich der Arbeitslose versicherungswidrig verhalten hat. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit wehren können muss, wenn der Versicherte den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst zu vertreten hat.

Die Sperrzeittatbestände sind im § 144 Abs. 1 SGB III abschließend aufgeführt, es sind nämlich:

  • Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III
  • Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III
  • ungenügende Eigenbemühungen § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III
  • Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III
  • Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III
  • Sperrzeit wegen Meldeversäumnis § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB III
  • Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als arbeitssuchend § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB III.

Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe setzt voraus

  • Kündigung oder Anlass für Arbeitgeberkündigung durch vertragswidriges Verhalten,
  • hierdurch muss die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sein,
  • ohne dass es dafür einen wichtigen Grund gibt.

Das Gesetz nennt zwar nur die Arbeitsaufgabe als Auslösungstatbestand für eine Sperrzeit, jedoch kann auch bei einer Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit unter fünfzehn Stunden eine Sperrzeit eintreten, da in diesem Fall ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.

Alle Sperrzeittatbestände, auch die der Arbeitsaufgabe, setzen voraus, dass der Arbeitslose keinen wichtigen Grund für das Verhalten hat. Der Begriff eines wichtigen Grundes ist im SGB III nicht definiert. Er liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann.

Ein wichtiger Grund in diesem Sinne für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers können insbesondere gesetz- oder tarifwidrige Arbeitsbedingungen sein, erhebliche Lohnrückstände, Insolvenz des Arbeitgebers oder ein sittenwidriges Arbeitsentgelt, auch Mobbing kann ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sein.

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe kann nur verhängt werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers für die Kündigung und diese wiederum für die Arbeitslosigkeit kausal war. An der Kausalität fehlt es z.B. wenn der Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kündigt, anschließend ein befristetes Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber eingeht und nach Ablauf der Befristung arbeitslos wird. Die Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht kausal für seine sich an das befristete Arbeitsverhältnis anschließende Arbeitslosigkeit mit der Folge, dass eine Sperrzeit nicht verhängt werden darf.


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