Start-ups und Geschäftsführergehalt: Was ist zu beachten? Unsere Top 5-Praxistipps

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Spätestens wenn die GmbH erfolgreich gegründet ist, stellt sich die Frage, was der Geschäftsführer denn verdienen soll. Bei Start-ups übernimmt oder übernehmen zumeist ein oder mehr Gesellschafter selbst den Posten des Geschäftsführers. Gerade dann müssen so einige Stolpersteine beachtet werden.

Daher hier unsere Top 5-Praxistipps für den Umgang mit Geschäftsführergehältern:

1. Nicht übernehmen!

Es ist dringend davor zu warnen werden, in der Annahme, dass die Geschäftsidee gleich zünden wird, gleich zu Anfang hohe Geschäftsführergehälter zu zahlen. Die Mittel hierfür müssen schließlich erst einmal erwirtschaftet werden und sollten den wirtschaftlichen Freiraum der Gesellschaft nicht unnötig einschränken. Schließlich muss die vereinbarte Vergütung auch dann bezahlt werden, wenn die Gesellschaft erstmal eine Durststrecke überstehen muss. 

Nichts wäre schließlich ärgerlicher – und unnötiger –, als nur wegen zu hoher Geschäftsführergehälter überschuldet oder zahlungsunfähig zu werden und gleich Insolvenz anmelden zu müssen.

2. Schriftlicher Anstellungsvertrag ist wichtig

Sehr wichtig ist auch, dass die Gehaltskonditionen in einem schriftlichen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich geregelt werden. So komisch es auf den ersten Blick klingen mag, ist ein solcher Anstellungsvertrag auch dann nötig, wenn Gesellschafter Geschäftsführer werden. Auch dann, wenn es eine 1-Personen-GmbH ist, es also nur einen Gesellschafter gibt, wird keine Ausnahme gemacht.  

Dieser Anstellungsvertrag und das darin geregelte Gehalt darf auch nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern muss dann auch mit Leben erfüllt und praktisch umgesetzt werden. Die vereinbarte Vergütung muss dabei angemessen sein und schon vor Beginn eines Wirtschaftsjahres vereinbart werden. Es ist also nicht zulässig, das Gehalt je nach Geschäftslage erst nachträglich anzupassen.

3. Ärger mit dem Finanzamt vermeiden

Verzichtet man auf diesen Anstellungsvertrag, wird es wahrscheinlich Probleme mit dem Finanzamt geben. Das Gehalt wird nämlich nur dann als steuerlich relevante Betriebsabgabe anerkannt werden, wenn es einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag gibt. Schon um dieses gegebenenfalls nachzuweisen, sollte der Vertrag auch schriftlich geschlossen werden.

Außerdem besteht bei zu hohen Gehältern von Gesellschafter-Geschäftsführern die Gefahr, dass das Finanzamt diese als sog. verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einstuft und nicht als Betriebsausgabe anerkennt. Testfrage ist hier, ob man auch einem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, ein Gehalt in dieser Größenordnung zahlen würde. Dann drohen bei einer Betriebsprüfung Steuernachzahlungen, „garniert“ mit den beim Finanzamt üblichen hohen Säumniszuschlägen von 6 % p.a. 

4. Modelle für das Geschäftsführergehalt

Daher muss das Start-up sich rechtzeitig Gedanken machen, wie das Geschäftsführergehalt im Einzelnen aussehen soll. In der Praxis haben sich hier zwei Modelle bewährt.  

Beim variablen Geschäftsführergehalt erhält der Geschäftsführer zu einer fixen Grundvergütung einen gewinnabhängigen Gehaltsanteil. Dieser steht dann rechtzeitig fest und der Geschäftsführer kann an einer positiven Entwicklung des Unternehmens partizipieren – oder eben auch nicht. 

Zudem kann ein Geschäftsführergehalt nach dem Baukaustenprinzip vereinbart werden. Hier kommen zu einer festen Grundvergütung andere geldwerte Vorteile wie Firmenwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit, Urlaubs- und Weihnachtsgeld – und/oder auch eine betriebliche Altersvorsorge. Gerade hier muss aber genau hingesehen werden, ob diese „Gesamtvergütung“ dann noch angemessen ist, da ansonsten Ärger mit dem Finanzamt vorprogrammiert ist.

5. Achtung beim Gehaltsverzicht

Kommt das Geschäft nicht recht in Gang und geht dem Start-up das Geld aus, liegt die Idee nahe, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise oder ganz auf sein Gehalt verzichtet. Doch Vorsicht, auch das kann zu Problemen mit den Steuerbehörden führen.

Schließlich wird auch ein Fremdgeschäftsführer nicht ohne Weiteres auf sein volles Gehalt verzichten und umsonst arbeiten. Besser ist es daher, die Gehaltszahlungen vorläufig „auf Eis zu legen“. Das kann z. B. mit einer Stundung oder einem Gehaltsverzicht mit einer Besserungsklausel gemacht werden. Dann kann – und muss – das Gehalt erst dann gezahlt werden, wenn das Unternehmen sich wieder erholt hat.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Geschäft. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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