Steht mir nach einem Unfall ein neuer Kindersitz zu?

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Die Rechtslage zum Thema Ersatz von Kindersitzen nach einem Verkehrsunfall ist leider nicht immer bekannt und so haben die Versicherer bei einem Geschädigten, der nicht anwaltlich vertreten ist, leichtes Spiel diesen um seine Ansprüche zu erleichtern. Dieser Artikel soll sämtliche Fragen zum Thema "Kindersitz und Unfall", die mir in meiner täglichen Arbeit begegnen, festhalten.


1. Wann habe ich einen Anspruch auf einen neuen Kindersitz nach einem Verkehrsunfall?

Es gibt zwei Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen man einen neuen Kindersitz erhält.

Entweder man hat beim Kauf eine "Unfall-Austausch-Garantie" abgeschlossen. In diesem Fall ist der richtige Anspruchsgegner der Verkäufer, der einem den Kindersitz verkauft hat. Nachdem es sich um einen vertraglichen Anspruch handelt, können strenge Voraussetzungen vorliegen, um seinen Anspruch geltend machen zu können. Diese können z.B. sein, das Alter des Sitzes, der Unfall darf nicht länger als X Tage vor der Schadenmeldung liegen, der Kindersitz wurde nachweislich in einem Unfall verwickelt oder etwa, dass der Austausch nur über die Garantie läuft, wenn der Unfall eigenverschuldet war.


Denn man hat bei einem (teils-)fremdverschuldeten Unfall einen Anspruch gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Krafthaftpflichtversicherung auf (teilweisen) Ersatz für einen neuen Kindersitz. Dies korrekterweise jedoch nur dann, wenn der Kindersitz in einem Verkehrsunfall verwickelt wurden, welcher ein Geschwindigkeitsdelta von etwa 10 km/h aufweist. Denn dann garantieren die Hersteller der Kindersitze in der Regel nicht, dass eventuell unsichtbare Haarrisse entstanden sind, die die Schutzfunktion beeinträchtigen könnten.


2. In welcher Höhe besteht der Anspruch auf einen neuen Kindersitz?

Versicherer versuchen oftmals zu argumentieren, dass der Kindersitz ja schon älter sei und man daher nur den Zeitwert ersetzt bekomme. Dies ist rechtlich falsch. Gegenläufige Rechtsansichten werden bei Gerichten nicht vertreten, mir jedenfalls nicht bekannt. 

Die Begründung, warum man keinen Zeitwert bei einem Kindersitz ansetzt ist der, dass der Sinn und Zweck eines Kindersitzes der Schutz des Kindes ist. Ein älterer Kindersitz schützt das Kind jedoch über die Zeit hinweg nicht weniger, als ein neuer. Daher ist auch kein Zeitwert anzusetzen und ein "Abzug Neu-für-alt" ist falsch.

Die aussagekräftigsten Urteile dürften vom OLG Koblenz vom 12.12.2011, Az. 12 U 1059/10 sein oder das des LG Stade vom 05.10.2021, 4 O 161/20.


3. Wird der damalige Kaufpreis ersetzt oder der Kaufpreis des neu angeschafften Kindersitzes?

Dies ist eine Frage, die in den Urteilen meist im Unklaren gelassen wird. Meiner Ansicht nach ist jedoch der Ersatz des neu angeschafften Kindersitzes zu erstatten. Dies ergibt sich aus dem Gesetzestext des § 249 BGB, welcher die Kosten für die Wiederherstellung des Schadens - also Kosten für die Erneuerung des Schutzes - regelt. Um den Schutz also wiederherzustellen, muss ich Betrag X € aufwenden und dieser muss gezahlt werden. 

Doch bevor der große Jubel ausbricht und man seinen einfachen Kindersitz nun gegen einen 360° drehbaren Reboarder mit Sitzkühlung austauschen möchte: 

Im Rahmen des Schadenersatzrechts ist der Geschädigte immer daran gehalten, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Man ist daher daran gehalten einen gleichartigen Kindersitz, wie den Verunfallten zu erwerben. Upgrades werden also nicht gezahlt. Sollte der verunfallte Kindersitz nicht mehr zu erwerben sein, so muss man sich auch nicht auf den Gebrauchtmarkt verweisen lassen, sondern kann ein gleichartiges Nachfolgemodell kaufen.


Gerne berate ich Sie hierzu umfänglich und dies bei einem alleine fremdverschuldeten Unfall ohne Kostenrisiko! Denn die Kosten eines Anwalts werden nach deinem Verkehrsunfall ebenfalls ersetzt!


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