Steuerabzug beim Heimbüro nur bei eindeutiger Nutzung

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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.07.15 (GrS 1/14)

Das Büro im eigenen Haus findet sich seit jeher häufig in der Republik. Diese Mischung von privater und betrieblicher oder beruflicher Nutzung wirft steuerrechtlich entsprechende Probleme auf. Der Bundesfinanzhof befasste sich nun mit einer solchen gemischten Nutzung. Ein beruflich oder betrieblich genutztes Zimmer kann steuerlich zum Abzug gebracht werden. In Frage stand, ob Aufwendungen für einen teilweise beruflich oder betrieblich genutzten Raum anteilig in Abzug gebracht werden können.

Der Bundesfinanzhof stellte in dem Beschluss klar, dass nur im Fall einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung ein Steuerabzug möglich ist. Einer anteiligen Berücksichtigung von Aufwendungen wurde somit eine Absage erteilt.

Erst recht gilt diese Auffassung für eine sogenannte Arbeitsecke, sodass Aufwendungen für eine solche nicht in Abzug gebracht werden können.

Im konkreten Fall ging es um eine Verteilung der Nutzung des Raums zu 60 % gewerblich und zu 40 % privat.

Zur Begründung zog der BFH unter anderem eine Auslegung anhand des Wortlauts sowie des gesetzgeberischen Zwecks heran. Danach setze der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nach allgemeinem Verständnis eine büromäßige Einrichtung des Zimmers voraus, die eine nur ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung für den beruflichen oder gewerblichen Zweck zulasse.

Als eher praxisbezogenes Argument wies der Bundesfinanzhof darauf hin, dass keine sachgerechten Abgrenzungskriterien für die privaten und beruflichen bzw. betrieblichen Bereiche zu finden seien. Ebenso ließen sich keine konkreten Maßstäbe für die anteilige Nutzung aufstellen, die über die Behauptungen des Steuerpflichtigen hinausgehen. Daraus folgt, dass auch kein anteiliger Abzug möglich ist.


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