Steuererklärungen Spanien: aktueller Fristbeginn 1.4.2020 - Einkommen, Nichtresidenten, Vermögen

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Steuererklärungen Spanien 2019: Erklärungsfrist beginnt am 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 – trotz Corona-Krise gibt es keine Fristverschiebung oder Verlängerung

Die Erklärungen:

D100 Einkommensteuer

D714 Vermögenssteuer

151 Beckham Ley Sonderbesteuerung gemäß dem Nichtresidentensteuergesetz von 24 % bis 600.000 Euro Einkünfte in Spanien aus Arbeit.

Damit ist die Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige in Spanien in dem Erklärungsformular D100 abzugeben.

Sollte ein weltweites Vermögen von mehr als 500.000 Euro (Katalonien) oder auf den kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria) von mehr als 700.000 Euro vorliegen, ist auch die Vermögenssteuererklärung mit dem Modell D714 zusammen mit der Einkommensteuererklärung abzugeben.

Tipp: Die Vermögenssteuer ist durch die Besteuerungsgrundlage der Einkommensteuer gedeckelt, deshalb in jedem Fall zusammen abzugeben.

Sonderfall Steuererklärung 151 zur Steuerersparnis

Diese Steuererklärung gilt für Arbeitnehmer, die nach Spanien entsandt wurden und sich im ersten Ansässigkeitsjahr für das sogenannte Beckham Ley entschieden haben. Die Antragsfrist beträgt 6 Monate nach Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung und der Arbeitnehmer darf die letzten 10 Jahre nicht in Spanien gelebt haben und muss zur Erfüllung eines Arbeitsvertrages gekommen sein.

Das Beckham Ley sorgt dafür, dass keine progressive Steuerprogression gemäß der Höhe der Einkünfte angewendet wird, die bei Gutverdienern schnell bei 45 % sein kann.

Beispiel

Ein alleinstehender Ingenieur lebt in Madrid und verdient 100.000 Euro; er müsste 33234,30 Euro in der normalen Steuererklärung D100 bezahlen.

Hat er das Beckham Ley gewählt, dann muss er die Steuererklärung 151 abgeben und der hat einen maximalen Steuersatz bis zu 600.000 Euro Einkünfte von 24 %, also im Beispielsfall nur 24.000 Euro spanische Einkommensteuer zu zahlen.

Daraus ersichtlich ist, dass sich schon ab 100.000 Euro Einkünfte das Beckham Ley für den Ingenieur lohnt.

Nutzen Sie unseren Service zur Erstellung und Abgabe Ihrer Steuererklärung im Modell 151, D100 und D714.

Wichtig: Nach der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage in Art. 93 LIRPF ist der Arbeitnehmer nach dem Beckham Ley polizeirechtlich in Spanien ein „Resident”, aber nicht steuerrechtlich, hier bleibt er 5 Jahre lang Nichtsteuerresident, was zur Folge haben kann, wenn der Steuerpflichtige noch in seinem Heimatland einen Steuerwohnsitz hat, dass er auch dort besteuert werden kann. Dies gilt vor allen Dingen bei Immobilienverkäufen und Wertpapieren (Aktien, Dividenden).

Die Art. 4 der Doppelbesteuerungsabkommen führen deshalb meist zur Nichtanwendung des DBA, so auch im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien, aber hier ist im Einzelfall eine Beratung in unserer Kanzlei zu empfehlen.



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