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Steuererklärungstipps Teil 2: Abgabe per Fax, ELSTER-Pflicht und Aufforderung zur früheren Abgabe

  • 4 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Auch die Steuererklärung gelangt zunehmend digital zum Finanzamt. Für viele Steuerzahler ist die elektronische Abgabe schon jetzt die Regel. Das betrifft in manchen Fällen auch die Einkommensteuererklärung. Nicht damit zu verwechseln ist die Abgabe der Steuererklärung per Fax. Diese ist ebenfalls möglich, sollte aber gut überlegt sein. Neben der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Mai kann das Finanzamt außerdem auch eine eigene Frist setzen und zur Abgabe auffordern – aber nicht ohne Grund.

Einkommensteuer gefaxt – ausreichend?

Die Zeit wird immer knapper – denn die meisten Steuerpflichtigen müssen bis zum 31. Mai ihre Steuererklärung abgeben. Die Einreichung der Steuererklärung per Fax bietet dabei sowohl einen zeitlichen als auch einen praktischen Vorteil, wenn man sich nämlich aus irgendwelchen Gründen nicht in der Nähe seines zuständigen Finanzamts (FA) aufhält. Ob eine Einkommensteuererklärung in dieser Form überhaupt rechtmäßig abgegeben werden kann, musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Fax an Finanzamt gesendet

Obwohl eine Frau lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhielt, ließ sie ihre Einkommensteuererklärung von ihrer Steuerberaterin erstellen – außerdem befand sie sich zum Abgabezeitpunkt der Erklärung im Ausland. Aus diesem Grund rief sie bei ihrer Steuerberaterin an und informierte sich telefonisch über den Inhalt der Erklärung. Um die Steuererklärung schließlich einreichen zu können, bekam sie das Deckblatt der Steuererklärung zugefaxt. Sie unterschrieb dieses Blatt, faxte es zurück und die Steuerberaterin reichte die Einkommensteuererklärung mit dem gefaxten Deckblatt, in komprimierter Form per Elster, beim zuständigen FA ein. Allerdings erkannte das FA den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer nicht an, weil die Unterschrift nur gefaxt war.

Einreichung per Fax reicht aus

Nachdem sie erfolgreich vor dem Finanzgericht geklagt hatte, reichte das FA Revision zum BFH ein – dieser gab allerdings der Frau recht. Die Richter urteilten im Hinblick auf § 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), dass eine Steuererklärung bereits dann als eigenhändig, d. h. von Hand, unterschrieben gilt, wenn lediglich das Deckblatt unterschrieben und anschließend an das FA gefaxt wurde. Da sich die Steuerpflichtige durch ihre Unterschrift auf der Steuererklärung deren Inhalt zu eigen macht und dafür Verantwortung übernimmt, ist es gerade nicht notwendig, dass sie auch den kompletten Inhalt der Steuererklärung zur Kenntnis genommen hat. Da für die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen in allen Gerichtszweigen, auch den finanzgerichtlichen, höchstrichterlich anerkannt ist, dass diese per Telefax übermittelt werden können, muss dies erst recht für die Übermittlung der Steuererklärung per Fax gelten. 

Daher war die Übermittlung der Einkommensteuererklärung per Fax wirksam.

(BFH, Urteil v. 08.10.2014, Az.: VI R 82/13)

(WEI)

Elektronische Steuererklärung  verpflichtend oder freiwillig?

Bis 2022 soll die Digitalisierung der Steuerverwaltung erfolgen. Da ist die Steuererklärung natürlich mit dabei, damit die Daten den Finanzämtern von Anfang an digital statt analog auf Papier vorliegen. Das ELSTER-Verfahren gibt bereits seit 2005 die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten. Schrittweise wurde ELSTER seitdem ausgebaut. Gleichzeitig wuchsen damit die Pflichten zur Verwendung der elektronischen Steuererklärung. Für folgende Steuerdaten gelten sie bereits:

  • Lohnsteuer-Anmeldungen,
  • Kapitalertragsteuer-Anmeldung,
  • Anmeldungen über den Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach §50a Einkommensteuergesetz,
  • Anlage Einnahmeüberschussrechnung (EÜR),
  • Körperschaftsteuererklärungen, Gewerbesteuererklärungen, Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags,
  • Umsatzsteuererklärungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anmeldung der Sondervorauszahlung, Anträge auf Dauerfristverlängerungen und die zusammenfassende Meldung,
  • Feststellungserklärungen sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,
  • Einkommensteuererklärungen bei Einkünften aus
    • Land- und Forstwirtschaft,
    • selbstständiger Arbeit oder
    • Gewerbebetrieb.

Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb können dabei beispielsweise auch durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage entstehen. Möglich sind sie aber auch durch Beteiligungen an geschlossenen Fonds infolge einer Gewinnausschüttung. Deshalb sollte sich jeder mit seinen Einkünften auseinandersetzen, damit die Aufforderung zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung einen nicht überrascht.

Allgemein wird die elektronische Steuererklärung zur Regel. Wer sie nicht nutzen will, kann sich auf Härtefallgründe berufen. Dafür muss sie aber für den Einzelnen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sein. Fehlende Erfahrung mit Computern oder keine Internetverbindung vor Ort wurden bereits anerkannt, Sorgen vor den Gefahren des Internets dagegen nicht.

(GUE)

Darf das Finanzamt zur früheren Abgabe der Steuererklärung auffordern?

Wer seine Steuererklärung selbst abgibt, hat hierzu nur noch bis zum 31.05. Zeit. Übernimmt ein Steuerberater diese Aufgabe, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.12. Doch Vorsicht: Das Finanzamt (FA) kann Steuerpflichtige auch dazu auffordern, ihre Steuererklärung zu einem früheren Termin abzugeben. Wird diese Frist nicht eingehalten, droht ein Verspätungszuschlag.

Das Aufforderungsschreiben muss jedoch nach § 121 I Abgabenordnung (AO) eine Begründung für das Verhalten des FA enthalten. Sofern der Grund nämlich nicht selbsterklärend ist, muss der Betroffene erfahren, weshalb die Behörde die Entscheidung getroffen hat, individuell von der gesetzlich bestimmen Frist abzuweichen, und die Steuererklärung vor dem 31.05. bzw. dem 31.12. erhalten möchte. Insbesondere Ermessensentscheidungen von Behörden muss eine solche Begründung beiliegen. Die sind gerichtlich nämlich nur eingeschränkt überprüfbar, weil die Behörde aufgrund einer Rechtsgrundlage nicht handeln muss, sondern kann.

Fehlt die Begründung, ist das Aufforderungsschreiben rechtswidrig. Die Folge ist, dass der Steuerzahler seine Steuererklärung erst zu den gesetzlich bestimmten Fristen (31.05. bzw. 31.12.) abgeben kann und zuvor nicht mit einem Verspätungszuschlag rechnen muss. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das FA die Begründung spätestens dann nicht mehr nachträglich nachreichen kann, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung bereits abgegeben hat. 

(Bundesfinanzhof, Urteil v. 17.01.2017, Az.: VIII R 52/14)

(VOI)

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