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Steuerliche Abziehbarkeit von Pflegedienstleistungen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Viele Menschen sind durch Krankheit, Behinderung oder Alter auf Pflege bzw. Unterstützung im Haushalt angewiesen. Entsprechende Dienstleistungen können dabei sehr teuer werden und die Kranken- bzw. Pflegeversicherung übernimmt nicht unbedingt sämtliche Kosten. Inwieweit selbst bezahlte Pflegedienstleistungen zumindest bei der Steuer geltend gemacht werden können, hat nun das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in einem aktuellen Fall entschieden.

Schwerpflegebedürftigkeit gemäß Pflegestufe II

Die Klägerin litt unter einer schweren Herzinsuffizienz und weiteren erheblichen Gesundheitseinschränkungen. Eine vollstationäre Pflege war zwar nicht erforderlich, aber bei vielen Dingen des täglichen Lebens war die Frau auf die Hilfe anderer angewiesen. Das war in Form der „Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit“ auch anerkannt.

Laut einem Gutachten des medizinischen Dienstes benötigte die Betroffene für die sogenannte Grundpflege – also Körperpflege, Ernährung und Mobilität – täglich 163 Minuten Hilfe. Für die weitere hauswirtschaftliche Versorgung – also Einkaufen, Waschen und mehr – kamen noch weitere 60 Minuten dazu.

Haushaltsnahe Dienstleistung oder Außergewöhnliche Belastung?

Nachdem die Dame bereits mehrfach gestürzt war, wollte sie einen ständigen Bereitschaftsdienst vor Ort haben. Dafür beantragte sie bei der gesetzlichen Pflegeversicherung keine Sachleistungen, sondern Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegedienste. Der gewährte Geldbetrag reichte allerdings nicht aus, um den von ihr engagierten polnischen Pflegedienst vollständig zu bezahlen.

Den selbstfinanzierten Teil – einen immerhin fünfstelligen Eurobetrag – gab die Betroffene in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt wollte dagegen lediglich haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennen, die nur bis zu 4000 Euro abziehbar sind. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass es sich bei der engagierten polnischen Firma nicht um einen anerkannten Pflegedienst bzw. ausgebildete Pflegekräfte gehandelt hatte.

Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

Das FG urteilte nun aber, dass in diesem Fall auch die Kosten für nicht besonders ausgebildetes Fachpersonal als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar sind. Das gilt für die Aufwendungen für die Grundpflege in voller Höhe. Die Kosten der hauswirtschaftlichen Versorgung sind hingegen nur so weit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, so weit sie einen angemessenen Anteil nicht überschreiten. Das allerdings muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.

Im vorliegenden Fall hielt das Gericht gemäß diesen Grundsätzen nach einer umfangreichen Überprüfung und Berechnung die Kosten der polnischen Dienstleistungsfirma zu etwa zwei Dritteln für angemessen. Dementsprechend urteilte das Gericht, dass in der Steuererklärung der Klägerin weitere 15.452,04 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden müssen.

(FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.062016, Az.: 5 K 2714/15)

(ADS)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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