Brexit: steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgen für die Limited – Teil 1

  • 3 Minuten Lesezeit

Folgen des Brexit für die nach Deutschland zugezogenen UK-Ltd. und mögliche Lösungsszenarien

Unter dem Stichwort Brexit verfolgen wir seit dem 23.06.2016 diverse Diskussionen und Verhandlungen Großbritanniens und der Europäischen Union. Nach den jüngsten Entscheidungen des Britisches Parlaments scheint ein geordneter Brexit, der alle Lager glücklich macht, in weite Ferne gerückt zu sein. 

Gesellschaftsrechtliche Folgen eines Brexit ohne Abkommen 

Folge des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens ist, dass die europäischen Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und Nordirland finden. Auch EU-Richtlinien und EU-Verordnungen finden keine Anwendung mehr.

Im Falle eines sog. harten Brexit ergeben sich zahlreiche gesellschaftsrechtliche Konsequenzen. Die als Briefkasten-Limited beschriebenen Gesellschaften treffen die weitreichendsten Konsequenzen. 

Eine Briefkasten-Limited ist eine nach britischem Recht gegründete Limited deren Satzungssitz im Vereinigten Königreich liegt, deren Verwaltungssitz sich jedoch in Deutschland oder der EU befindet. 

Aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 54 AEUV behält die englische Limited ihren Status als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auch wenn sie ihren Verwaltungssitz außerhalb ihres Gründungsstaates hat. Bei einen Brexit ohne Fortgeltung des Art. 54 AEUV, verliert die englische Limited diesen Schutzstatus, und wären zum Beispiel in Deutschland als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu behandeln. Die Gesellschafter würden persönlich, d. h. mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Limited haften. Dritte können dementsprechend rechtlich direkt Anspruch gegen die Gesellschafter erheben, ohne vorab gegen die Gesellschaft vorzugehen.

Hieraus ergeben sich erhebliche Haftungsfolgen für die englischen Limited. Eine Haftungsbeschränkung nach englischem Gründungsrecht entfällt und wird durch die auf Personengesellschaften entfallende Haftungsregelung ersetzt. Es ist davon auszugehen, dass unter Anwendung der §§ 128,129 und 130 HGB die persönliche Haftung der Gesellschafter rückwirkend auch auf Altschulden der Gesellschaft ausgeweitet werden können. 

Steuerliche Folgen eines Brexit ohne Abkommen

Aufgrund der Nichtanwendung der Niederlassungsfreiheit erleiden die englischen Gesellschaften erhebliche Verluste hinsichtlich ihrer steuerlichen Begünstigungen. 

Ertragsteuerlich entfällt die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verhaftung der Gesellschaft. Als Folge der Qualifizierung der englischen Limited als inländische Personengesellschaft werden erwirtschaftete Gewinne auf Gesellschafterebene besteuert. Es findet der persönliche Einkommensteuersatz der Gesellschafter Anwendung. 

Insofern Großbritannien nicht weiter Mitglied der EU bleibt, trifft der Tatbestand des Liquiditätsstadiums auf die englischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland zu. Gemäß § 12 Abs. 3 KStG gilt eine Gesellschaft als aufgelöst, insofern sie ihren Sitz in ein nicht EU-Land verlegt. Aus diesem Grund werden alle stillen Reserven der Gesellschaft aufgedeckt und sind steuerpflichtig. Besonders zu beachten ist hierbei der Firmenwert einer Gesellschaft. 

Auch ist zu beachten, dass auch die bisherigen Vorteile durch die Mutter-Tochter-Richtlinie entfallen. Das Bestehen des Quellensteuerverbotes nach § 43b des EStG wäre hinfällig.

Lösungsmöglichkeiten

Um den Folgen eines harten Brexit zu entgehen, bestehen verschiedene Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Umwandlung von einer englischen Limited in eine deutsche Gesellschaftsform. Hierunter fallen die Umwandlungsarten gemäß § 1 UmwG:

  • Vermögensübertragung
  • Verschmelzung 
  • Aufwärtsverschmelzung (upstream-merger) zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften
  • Seitwärtsverschmelzung (sidestream-merger) zwischen Schwestergesellschaften
  • Formwechsel

Diese Umwandlungsvorgänge bieten eine Sicherheit. Sie sind jedoch zeitlich aufwändig. Der Abschluss einer Umwandlung wird sich zum aktuellen Zeitpunkt über den Brexit-Eintritt hinausziehen.

Kurzfristige, aber nur vorübergehende Lösungen bieten folgende Möglichkeiten: 

  • Betriebsverpachtung
  • Einbringung in eine Tochter-GmbH

Rechtsanwalt für die Limited-Umwandlung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die gesellschaftsrechtliche Gestaltungsberatung von europäischen Unternehmen spezialisiert. Insbesondere schätzen unsere Mandanten folgendes Know-how:

  • Beratung zur (internationalen) Rechtsformwahl in Deutschland und der EU
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  • weitere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Umwandlung
  • langfristige Beratung der deutschen GmbH im Rahmen der laufenden Geschäfte im Internationalen Wirtschaftsrecht

Hierzu stehen Ihnen Rechtsanwälte an den Standorten Hamburg und Frankfurt am Main gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Monique Bocklage

Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht, Hamburg



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