„Störung des öffentlichen Friedens“ durch Posting bei Facebook?

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§ 126 des Strafgesetzbuchs stellt die „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten" unter Strafe. Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden berichtet nun von einem kuriosen Fall, bei dem sich ein Gericht mit diesem Straftatbestand zu beschäftigen hatte.

Der 15-jährige Angeklagte hatte in seinem Profil bei Facebook gepostet, er werde „Amok laufen, wenn er weiterhin nicht ernst gemeinte Freundschaftsanfragen erhalten würde". Mitschüler hatten hierauf die Polizei informiert- eine im Übrigen begrüßenswert zu nennende Form der Zivilcourage, da man bei solchen Ankündigungen, und seien sie noch so dahergesagt sein oder sich als nicht ernst gemeint herausstellen, wohl nicht vorsichtig genug sein kann.

Das zuständige Gericht hat klar herausgestellt, dass die schon Ankündigung eines Amoklaufs, und sei diese auch nur im Scherz gemeint, grundsätzlich geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Das Gericht verneinte aber einen Vorsatz des Angeklagten, da dieser davon ausgegangen war, dass nur maximal vierzig weitere Facebook-User, mit denen er „befreundet" war, seinen unüberlegten Spruch zur Kenntnis nehmen würden. Es fehlte somit am Merkmal der „Öffentlichkeit" bzw. am Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf dieses Merkmal.

LG Aachen, Urt. v. 05.09.12, Az. 94 Ns 27/12

Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden


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