Strafanzeige wegen Beleidigung – Warum Sie auch bei Bagatelldelikten verteidigt sein sollten

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Es gibt wohl niemanden unter uns, der nicht schon einmal in eine verbale Auseinandersetzung geraten wäre. An sich sind Streitigkeiten unproblematisch, solange danach keiner der Streitenden zur Polizei geht und eine Strafanzeige wegen vermeintlich beleidigender Äußerungen erstattet. Denn dann wird ein Strafverfahren eingeleitet, an dessen Ende man sich im schlimmsten Fall vor Gericht verantworten muss.

Vorladung oder Äußerungsbogen der Polizei wegen Beleidigung erhalten?

Wird eine Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet, versendet die Polizei zunächst eine Vorladung oder einen Äußerungsbogen an den Beschuldigten. Diesem wird also entweder ein Termin zur Vernehmung vorgeschlagen oder die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern.

Schweigerecht wahrnehmen und Akteneinsicht beantragen

Ich kann nur dazu raten, ein Schreiben von der Polizei nicht zu beantworten und zu keiner Vernehmung zu gehen. Schließlich weiß man nicht, was der Anzeigende der Polizei gesagt hat und was konkret der Vorwurf ist. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte etwas zur Sache zu sagen, geht meistens schief. Deshalb sollte man von seinem Recht, zur Sache zu schweigen, Gebrauch machen und mit Hilfe eines Anwalts Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen.

Welche Strafe droht bei einer Beleidigung?

Die Beleidigung ist in § 185 des Strafgesetzbuchens (StGB) geregelt und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei einer tätlichen Beleidigung bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe bestraft. Auch bei öffentlichen Beleidigungen oder Beleidigungen im Netz droht seit kurzem eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Das Gericht hat demnach einen weiten Spielraum. Es kann bei einer Verurteilung zwar eine geringe Geldstrafe verhängen, muss es aber nicht. Vielmehr sind auch Geldstrafen, die im Führungszeugnis eingetragen werden, oder Freiheitsstrafen mit oder ohne Bewährung möglich. Welche Strafe im Einzelfall droht, ist abhängig von den Umständen der Tat, den Vorstrafen und dem Verhalten des Anzeigenden.

Warum lohnt es sich, eine Strafverteidigerin einzuschalten?

Auch wenn es sich bei Ihrem konkreten Fall gefühlt um eine Bagatelle handelt, kann sich die Beauftragung einer Strafverteidigerin aus folgenden Gründen lohnen:

Sie wissen nicht, ob überhaupt eine Beleidigung vorliegt

Der Tatbestand der Beleidigung ist sehr weit gefasst und setzt lediglich die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung einer Person voraus. Es gibt unzählige Urteile dazu, wann eine Äußerung diese Voraussetzungen erfüllt und wann nicht. Als Laie kann man die vielen Einzelfälle gar nicht überblicken und weiß daher im Zweifel nicht, ob die in Rede stehende Äußerung tatsächlich den Tatbestand der Beleidigung erfüllen würde.

Der erforderliche Strafantrag könnte nicht vorliegen

Die Beleidigung ist ein absolutes Antragsdelikt. Sie darf nicht verfolgt werden, wenn ein Strafantrag verspätet oder gar nicht gestellt wurde. Ob ein Strafantrag vorliegt und ob er rechtzeitig gestellt wurde, ist ohne Akteneinsicht nicht zu beurteilen. Einsicht in die Ermittlungsakte zu bekommen, ist ohne Anwalt ein schwieriges Unterfangen, insbesondere wenn man die Akte vollständig sehen möchte.

Die Beleidigung könnte gerechtfertigt gewesen sein

Eine Beleidigung kann gerechtfertigt sein, wenn berechtigte Interessen wahrgenommen werden. Ob diese Rechtfertigung im konkreten Fall zur Anwendung kommen kann, prüft am besten ein Anwalt für Sie. Denn auch hier gibt es zahlreiche Fallgruppen und Entscheidungen der Gerichte.

Es ist eine Einstellung wegen des Bagatellcharakters möglich

Selbst wenn eine strafbare Beleidigung vorliegt, bedeutet das nicht, dass es zu einer Hauptverhandlung kommen muss. Vielmehr kann mit anwaltlicher Hilfe darauf hingearbeitet werden, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit – mit oder ohne die Zahlung einer Geldauflage - eingestellt wird. Ohne Mitwirkung eines Anwalts werden Strafverfahren leider nur in seltenen Fällen eingestellt, auch wenn die Voraussetzungen einer Einstellung gegeben wären.

Es kommt darauf an, eine Eintragung im Führungszeugnis zu verhindern 

Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, sollte versucht werden, eine Eintragung im Führungszeugnis zu verhindern. Eine Beleidigung wird im Führungszeugnis eingetragen, wenn man zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wird oder bereits eine Vorstrafe im Bundeszentralregister besteht. Da die Vorlage eines Führungszeugnisses für viele Jobs oder Aufträge erforderlich ist, sollte das Risiko einer Eintragung nicht eingegangen werden.

Es gibt demnach viele Gründe, ein Strafverfahren wegen Beleidigung nicht allein durchzustehen, sondern sich von vorneherein Hilfe zu suchen. Als Strafverteidigerin berate ich Sie gerne in einem kostenlosen Gespräch zu Ihrem konkreten Fall und bespreche mit Ihnen mögliche Verteidigungsstrategien.



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